Ein Kraftfahrzeug kann Arbeitsmittel sein, wenn es ausschließlich oder fast ausschließlich für dienstliche Zwecke genutzt wird.[1] Dies gilt z. B. für das Kraftfahrzeug eines Reisevertreters, eines Kundendienstberaters, eines Monteurs. Allein durch die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wird ein Pkw allerdings nicht zum Arbeitsmittel. Dagegen hat die Rechtsprechung bei einem um 100 % in seiner Erwerbsfähigkeit geminderten Arbeitnehmer, der einem beidbeinig Amputierten gleichsteht, den Pkw als Arbeitsmittel anerkannt.[2] Ist ein Pkw Arbeitsmittel, sind die Absetzungen für Abnutzung Werbungskosten. Die Nutzungsdauer richtet sich nach dem Umfang der betriebsgewöhnlichen Nutzung. Zu den Werbungskosten rechnen auch außergewöhnliche Absetzungen für technische oder wirtschaftliche Abnutzung. Zinsen für ein Darlehen zur Anschaffung eines Arbeitsmittels sind als Werbungskosten abzugsfähig.[3] Werden die Fahrten mit Kilometerpauschbeträgen geltend gemacht, sind die Zinsen für einen Anschaffungskredit des Pkw stets mit abgegolten.[4] Ebenfalls abgegolten ist eine Leasingsonderzahlung.[5]

Aufwendungen für die Anschaffung eines Spezialsitzes oder anderer körperbedingter Sonderausstattungen in einen Dienstwagen sind Werbungskosten, und zwar unabhängig davon, ob die Anschaffung aus medizinischen Gründen notwendig ist.[6]

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