Ein Kfz ist ein Arbeitsmittel, wenn es weit überwiegend beruflich, daher nur ganz untergeordnet privat genutzt wird.[1] Zur beruflichen Benutzung i. d. S. gehören auch die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte; diese Aufwendungen sind beruflich veranlasst, wenn sie auch nur eingeschränkt geltend gemacht werden können (Rz. 112ff.).[2] Ist das Kfz Arbeitsmittel, gilt das auch für erforderliches oder übliches Zubehör; dieses Zubehör ist auch dann Arbeitsmittel, wenn der Pkw dem Stpfl. nicht gehört.[3] Zuzahlungen des Arbeitnehmers für ein vom Arbeitgeber gestelltes Kfz für eine Sonderausstattung sind aber privat mitveranlasst und führen daher nicht zu Werbungskosten.[4] Trägt der Arbeitnehmer einen Teil der Aufwendungen des vom Arbeitgeber gestellten Kfz selbst, können insoweit Werbungskosten vorliegen. Diese Werbungskosten können aber nur geltend gemacht werden, wenn der Wert der Privatnutzung durch ein Fahrtenbuch ermittelt wird. Wird dagegen die 1 %-Regelung angewendet, deckt diese alle Aufwendungen, unabhängig ob vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer getragen, ab; neben der Pauschalregelung können daher konkret nachgewiesene Werbungskosten nicht geltend gemacht werden.[5]

In gewissem Widerspruch hierzu steht die Entscheidung des BFH[6], wonach Abschreibungen für Zuzahlungen, die der Arbeitnehmer zu den Anschaffungskosten des Kraftfahrzeugs leistet, als "Abschreibungen für ein Nutzungsrecht" entsprechend den Regeln für die Kfz-Abschreibung geltend gemacht werden können, auch wenn der private Nutzungsvorteil durch die 1 %-Regelung besteuert wird. M. E. gehören auch die Abschreibungen zu den durch die Pauschalregelung abgegoltenen Kosten. Die Entscheidung des BFH ist wohl dadurch verursacht, dass die Zuzahlung des Arbeitnehmers sehr hoch war (rd. 75.000 DM) und er durch die Nichtberücksichtigung in erheblichem Umfang doppelt belastet worden wäre, da er einen Teil der Anschaffungskosten selbst getragen hat, der Nutzungsvorteil nach der 1 %-Regelung insoweit also zu hoch war. Das BMF sieht in Höhe der selbst getragenen Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten eines ihm auch zur privaten Nutzung überlassenen betrieblichen Kfz weiterhin keine Werbungskosten, sondern eine Minderung des geldwerten Vorteils.[7]

Aufwendungen, die für eine Zeit eintreten, in der das Kfz gerade nicht beruflich benutzt wird, sind trotzdem beruflich veranlasst, wenn keine private Veranlassung besteht. Das ist etwa der Fall, wenn das Fahrzeug entwendet oder während des Parkens beschädigt wird.[8] Da das Fahrzeug Arbeitsmittel ist, sind regelmäßig alle Aufwendungen Werbungskosten (anders als bei beruflich benutzten Privatfahrzeugen), es sei denn, sie sind privat veranlasst.

Zu der Berechnung der Aufwendungen bei Unfall usw. vgl. "Unfallkosten".

[1] BFH v. 29.4.1983, VI R 139/80, BStBl II 1983, 586 für eine berufliche Nutzung von 95 %; verneint bei einer beruflichen Nutzung von 55,5 % von BFH v. 7.2.1975, VI R 133/72, BStBl II 1975, 478.
[3] Z. B. vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt worden ist; Niedersächsisches FG v. 24.1.1991, XIII 516/84, EFG 1991, 665 für den Einbau eines Spezialsitzes.
[5] BFH v. 18.10.2007, VI R 57/06, BFH/NV 2008, 283; a. A. BMF v. 6.2.2009, IV C 5 – 2334/08/10003, BStBl I 2009, 412.

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