Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Werbungskostenabzug von Zuzahlungen eines Arbeitnehmers zu dem von seinem Arbeitgeber gestellten PKW. Zuzahlung eines Arbeitnehmers zu dem von seinem Arbeitgeber gestellten PKW

 

Leitsatz (redaktionell)

Zuzahlungen, die ein Arbeitnehmer zu einem von seinem Arbeitgeber gestelltem Kraftfahrzeug leistet, sind jedenfalls dann als sog. gemischte Aufwendungen vom Werbungskostenabzug nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG insgesamt ausgeschlossen, wenn das Fahrzeug von dem Arbeitnehmer in nicht untergeordneten Umfange auch zu Privatfahrten eingesetzt werden kann und damit der mit der Zuzahlung bezweckte erhöhte Fahrkomfort auch den Privatfahrten zugute kommt.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1 S. 2

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Zuzahlungen, die ein Arbeitnehmer für ein von seinem Arbeitgeber gestelltes Kraftfahrzeug leistet, als Werbungskosten (WK) abzugsfähig sind.

Die ledige Klägerin (Klin.) erzielte im Streitjahr als im Außendienst Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Ihr wurde hierfür ein von ihrem Arbeitgeber geleastes Kfz zur Verfügung gestellt. Der Arbeitgeber ging dabei davon aus, das Fahrzeug werde für berufliche Zwecke 25.000 km und für private 6.000 km pro Jahr gefahren werden (Nr. 3 Kfz-Überlassungsvertrag, Blatt 30 ff der Finanzgerichts(FG)-Akte). Bei einer deutlichen Überschreitung der Jahres-fahrleistung hatte die Klin. ihm dieses schriftlich mitzuteilen. Für die Privatnutzung des Kfz berechnete der Arbeitgeber für die Monate April bis Juni 1992 einen geldwerten Vorteil von monatlich 170 DM (3 × 170 DM = 510 DM) und danach einen solchen von monatlich 200 DM (6 × 200 DM = 1.200 DM; Jahresgesamtbetrag: 1.710 DM).

Auf eigenen Wunsch ließ sich die Klin. eine Sonderausstattung des Kfz liefern (VW Golf – GL mit Sonnendach) und zahlte deswegen an die Leasingfirma 4.686,02 DM. Die Kosten hierfür hatte sie nach dem Kfz-Überlassungsvertrag (Nr. 1 a.E.) zu 75 % selbst zu tragen. Die Berechnung des geldwerten Vorteils durch ihren Arbeitgeber veränderte sich hierdurch nicht.

In ihrer Einkommensteuer(ESt)-Erklärung für das Streitjahr machte die Klin. den Betrag von 4.686 DM als WK bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend.

Das Finanzamt (FA) setzte die ESt für 1992 durch ESt-Bescheid vom 22. Dezember 1993, geändert am 07. Oktober 1994 und 24. März 1995, nach einem zu versteuernden Einkommen von DM auf DM fest. Wegen der von der Klin. erbrachten Zuzahlung zum Pkw verminderte es den Arbeitslohn der Klin. um den versteuerten geldwerten Vorteil aus der Überlassung des Pkw in Höhe von 1.710 DM. Den übersteigenden Betrag in Höhe von 2.976 DM ließ es nicht zum WK-Abzug zu.

Hiergegen erhob die Klin. nach erfolglosem Vorverfahren (auf die Einspruchsentscheidung des FA vom 28. März 1995 wird verwiesen) Klage.

Zur Begründung trägt sie unter teilweiser Wiederholung ihres Vorbringens im Vorverfahren und unter Berufung auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 05. Mai 1994 – VI R 100/93, Bundessteuerblatt -BStBl- II, HFR 1994, 586 (BStBl II 1994, 643) vor:

Sie habe das Fahrzeug nahezu ausschließlich beruflich genutzt, nämlich ca. 70.000 km aus dienstlichen und nur 6.000 km aus privaten Gründen. Die hierüber gefertigten Monatsberichte könne sie nicht vorlegen, weil sie inzwischen den Arbeitgeber gewechselt habe. Die Sonderzahlung für die Sonderausstattung des Fahrzeugs sei analog zu Mietvorauszahlungen in dem Jahr als WK zu berücksichtigen, in dem sie abgeflossen sei (§ 11 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz -EStG-). Ein sofortiger Abzug als WK müsse deshalb erfolgen, weil die einmalige Sonderzahlung weder auf die späteren Leasingraten angerechnet worden noch rückzahlbar gewesen sei.

Im Laufe des Klageverfahrens hat das FA am 25. Februar 1998 aus hier nicht entscheidungserheblichen Gründen die ESt nach einem zu versteuernden Einkommen von DM auf DM herabgesetzt. Gleichzeitig hat es den Solidaritätszuschlag (SolZ) auf DM festgesetzt. Die Klin. hat diesen Bescheid, der in der Rechtsbehelfsbelehrung keinen Hinweis auf § 68 Finanzgerichtsordnung (FGO) enthalten hatte, am 20. Juli 1998 zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.

Die Klin. beantragt sinngemäß,

den geänderten ESt-Bescheid für 1992 vom 25. Februar 1998 dahingehend zu ändern, daß bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit weitere WK in Höhe von 2.976 DM steuermindernd berücksichtigt und die ESt und der SolZ entsprechend niedriger festgesetzt werden.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist es im wesentlichen auf die Einspruchsentscheidung.

Wegen des weiteren Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der Steuerakten Bezug genommen.

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist teils unzulässig, teils unbegründet.

1. Soweit sich die Klin. gegen die Festsetzung des SolZ wendet, ist die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisse...

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