Sie unterliegen der Lohnsteuer, wenn sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen und leistungsbezogen sind. Maßgebend für die Entscheidung sind die Ausschreibungsbedingungen und die der Preisverleihung zugrunde liegenden Ziele. Der einem Mitarbeiter von einem Dritten verliehene Nachwuchsförderpreis führt zu Arbeitslohn.[1] Keine Steuerpflicht tritt ein, wenn Lebenswerk, Persönlichkeit oder Gesamtschaffen des Empfängers geehrt werden sollen.[2]

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