Steuerfrei sind die Leistungen nach dem III. Sozialgesetzbuch[1]: Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld, Insolvenzgeld, Arbeitslosenhilfe, Zuschüsse zum Arbeitsentgelt, Übergangsgeld, Altersübergangsgeld, Altersübergangsgeld-Ausgleichsbetrag, Unterhaltsgeld als Zuschuss, Ein­gliederungshilfe und Überbrückungsgeld sowie Existenzgründungszuschuss nach dem III. Sozialgesetzbuch oder dem Arbeitsförderungsgesetz. Allerdings werden die meisten der vorstehend erwähnten Leistungen bei der Einkommensteuerveranlagung im Rahmen des Progressionsvorbehalts[2] berücksichtigt.[3]

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