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Arbeitslohn-ABC

Marcus Spahn
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Zusammenfassung

 
Überblick

Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die einem Steuerpflichtigen als Gegenleistung (Entlohnung) für die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft aus einem gegenwärtigen oder früheren Dienstverhältnis zufließen. Der steuerpflichtige Arbeitslohn ergibt sich dadurch, dass von den Einnahmen aus dem Dienst-/Arbeitsverhältnis die nicht steuerbaren und die ausdrücklich steuerbefreiten Teile ausgeschieden werden.

Einzelfragen zur Abgrenzung sind nachstehend in ABC-Form dargestellt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzliche Regelungen finden sich in § 8 Abs. 1 EStG (Einnahmen), § 19 EStG (Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit), § 2 LStDV (Definition "Arbeitslohn").

Abfindungen

Abfindungen an Arbeitnehmer wegen Auflösung des Dienstverhältnisses sind steuerpflichtiger Arbeitslohn.[1]

[1]

S. Ermäßigte Besteuerung von Abfindungen und Entschädigungen.

Abschlagszahlungen

Abschlagszahlungen sind Arbeitslohn. Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Lohnsteuer erst bei der späteren Lohnabrechnung (innerhalb von 5 Wochen) vorzunehmen.[1]

[1] § 39b Abs. 5 EStG; R 39b.5 Abs. 5 LStR 2023.

Aktienüberlassung

Die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Aktien, Genussscheinen und sonstigen Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers ist Arbeitslohn, der aber teilweise steuerfrei bleibt.

Nach § 3 Nr. 39 EStG wird ein steuer- und abgabenfreier Höchstbetrag i. H. v. 2.000 EUR für die Überlassung von Mitarbeiterbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers gewährt. Die Vermögensbeteiligung darf auch durch Entgeltumwandlung finanziert werden. Die Beteiligung muss als Voraussetzung für die Steuerfreiheit mindestens allen Arbeitnehmern offenstehen, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots 1 Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen.

Ob der Arbeitnehmer die Aktien verbilli...

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