Ob Barlöhne oder Sachbezüge vorliegen, entscheidet sich nach dem Rechtsgrund des Zuflusses, also auf Grundlage der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen danach, was der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beanspruchen kann.
Sachbezüge i. S. d. § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG und § 11 EStG sind alle nicht in Geld bestehenden Einnahmen. Sachbezug ist u. a. ein Gutschein zum Waren- oder Dienstleistungsbezug.
Für alle Gutscheine gilt, dass diese bei einem bestimmten Händler einzulösen sind und keine Barauszahlung möglich ist. Auch Center-Gutscheine sind hier weiter möglich.
Ein Sachbezug liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer anstelle der Sachleistung Barlohn verlangen kann.
Durch die Gesetzesänderung unterliegen damit folgende Leistungen nicht der Begünstigung:
- Zweckgebundene Geldleistungen;
- nachträgliche Kostenerstattungen;
- Geldersatzleistungen (z. B. Kredit- und Tankkarten);
- Gutscheine und Geldkarten, mit denen man Bargeld abheben kann;
- Prepaidkarten mit IBAN.
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