Ob Barlöhne oder Sachbezüge vorliegen, entscheidet sich nach dem Rechtsgrund des Zuflusses, also auf Grundlage der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen danach, was der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beanspruchen kann.

Sachbezüge i. S. d. § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG und § 11 EStG sind alle nicht in Geld bestehenden Einnahmen. Sachbezug ist u. a. ein Gutschein zum Waren- oder Dienstleistungsbezug.

Für alle Gutscheine gilt, dass diese bei einem bestimmten Händler einzulösen sind und keine Barauszahlung möglich ist. Auch Center-Gutscheine sind hier weiter möglich.

Ein Sachbezug liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer anstelle der Sachleistung Barlohn verlangen kann.

Durch die Gesetzesänderung unterliegen damit folgende Leistungen nicht der Begünstigung:

  • Zweckgebundene Geldleistungen;
  • nachträgliche Kostenerstattungen;
  • Geldersatzleistungen (z. B. Kredit- und Tankkarten);
  • Gutscheine und Geldkarten, mit denen man Bargeld abheben kann;
  • Prepaidkarten mit IBAN.

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