Wo die Probleme sind:

  • Das richtige Konto
  • Sach- oder Barzuwendung
  • Sachprämie als Arbeitslohn
  • Bemessungsgrundlage Umsatzsteuer

1 So kontieren Sie richtig

 
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto
Kontobezeichnung SKR 03 SKR 04 Eigener Kontenplan Bilanz/GuV
Freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerpflichtig 4145 6060   Löhne und Gehälter
Freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerfrei 4140 6130   Soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung

So kontieren Sie richtig!

Für den Arbeitgeber gibt es vielfältige Möglichkeiten, seine Mitarbeiter zu motivieren. Neben laufenden monatlichen Sachzuwendungen, die bis 50 EUR pro Monat lohnsteuerfrei bleiben können, sind auch Prämien im Rahmen von betriebsinternen Wettbewerben möglich, die z. B. aus einem Reisegutschein, einem kostenlosen Abendessen zu Zweit oder einem modernen Flachbildfernseher bestehen können.

Soweit der Unternehmer die Sachleistung einkauft, erhält er eine Rechnung mit Umsatzsteuer, die er als Vorsteuer abzieht. Die eingekauften Sachzuwendungen bucht er auf das Konto "Freiwillige Sozialleistungen" 4946 (SKR 03) bzw. 6822 (SKR 04).

Sachzuwendungen sind beim Arbeitnehmer als lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn zu erfassen ist. Dieser Sachbezug unterliegt auch der Umsatzsteuer.

Der Unternehmer bucht diesen Vorgang auf die Konten "Freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerpflichtig" 4145 (SKR 03) bzw. 6060 (SKR 04) und "Sachbezüge 19 % USt" 8595 (SKR 03) bzw. 4945 (SKR 04).

 

Buchungssatz:

Freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerpflichtig

an Sachbezüge 19 % USt

2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Kauf eines Fernsehgeräts als Preis für einen internen Wettbewerb

Herr Huber hat mit den Arbeitnehmern seines Betriebs einen internen Wettbewerb veranstaltet. Herr Krause als Gewinner des Wettbewerbs erhält im Februar 01 einen Flachbildfernseher, für den Herr Huber 1.450 EUR brutto (einschließlich 19 % Umsatzsteuer) bezahlt hat.

Buchungsvorschlag: Einkauf Fernseher

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4946/6822 Freiwillige Sozialleistungen 1.218,49      
157671406 Abziehbare Vorsteuer 19 % 231,51 1200/1800 Bank 1.450,00

Es handelt sich unstreitig um einen Sachbezug, den der Arbeitnehmer Krause als Arbeitslohn versteuern muss, d. h., es fallen Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge an. Damit die Freude am neuen Fernseher nicht getrübt wird, übernimmt Herr Huber für diesen zusätzlichen Arbeitslohn die Lohnsteuer und die Sozialversicherungsbeiträge (Nettolohnberechnung für den sonstigen Bezug). Der Sachbezug ist mit dem Bruttobetrag von 1.450 EUR anzusetzen.

Da es sich bei dem Fernseher um eine Sachzuwendung handelt, unterliegt dieser auch der Umsatzsteuer. Bemessungsgrundlage bei der Umsatzsteuer ist nur die Sachzuwendung von 1.450 EUR abzüglich Umsatzsteuer. D. h. die Umsatzsteuer muss aus diesem Bruttobetrag herausgerechnet werden.

Buchungsvorschlag für den Sachbezug:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4145/6060 Freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerpflichtig 1.450,00 8595/4945 Sachbezüge 19 % USt 1.218,49
      1776/3806 Umsatzsteuer 19 % 231,51

3 Nettolohnvereinbarung: Wie die Abgaben bei Sachbezügen berechnet werden

Schuldner der Lohnsteuer und des Arbeitnehmeranteils an der Sozialversicherung für diesen Sachbezug ist der Arbeitnehmer. Trägt der Arbeitgeber die Lohnsteuer- und Sozialversicherung, die eigentlich der Arbeitnehmer zahlen müsste, übernimmt er eine Zahlungsverpflichtung des Arbeitnehmers, die in Geld besteht.

Die Übernahme dieser Zahlungsverpflichtung im Rahmen einer Nettolohnvereinbarung ist wiederum als Arbeitslohn (Barlohn) beim Arbeitnehmer zu erfassen. Das bedeutet, dass bei der Nettolohnberechnung für sonstige Bezüge die Lohnsteuer in einem besonderen Verfahren nach der Lohnsteuerjahrestabelle ermittelt werden muss.

Der maßgebende Bruttobetrag ist durch das Abtasten nach der Jahrestabelle zu ermitteln. Zunächst werden die Lohnsteuer und die Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmeranteil) ermittelt und dem Sachbezug (im Beispiel 1.450 EUR) hinzugerechnet. Dann ermittelt der Unternehmer die Differenz der Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlags und ggf. auch der Kirchensteuer. Diese Differenz rechnet er dem Sachbezug (im Beispiel 1.450 EUR) wieder hinzu. Anschließend führt er dieselbe Berechnung mit dem veränderten Betrag durch. Er rechnet immer wieder neu.

Das macht er solange, bis er feststellt, dass bei der letzten Berechnung gegenüber der vorhergehenden kein Unterschied mehr auftritt. Das ist dann der Betrag, den er insgesamt als Arbeitslohn erfassen muss.

 
Praxis-Tipp

Nettolohnberechnung mit Hilfe der EDV

Die meisten Lohnprogramme sehen die Möglichkeit der Nettolohnberechnung vor. Mit dem richtigen EDV-Programm spart man sich also die Rechenarbeit.

4 Barzuwendung versus Sachbezug

4.1 Wesentliche Merkmale einer Barzuwendung

Sachbezüge i. S. d. § 8 Abs. 2 S. 1 EStG liegen grundsätzlich nur dann vor, wenn sie nicht in Geld bestehen. Des Weiteren ist ein Sachbezug nur gegeben, wenn der Arbeitnehmer keine Geldleistung anstelle des Sachbezugs verlangen kann. Dies gilt unabhängig davon auch, wenn der Arbeitgeber lediglich eine Sachleistung zu wendet.[1]

Sind diese Voraussetzungen...

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