Leitsatz

Das FG Hamburg entschied, dass ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber nicht auf Auszahlung der Energiepreispauschale verklagen kann, da Letzterer nicht Schuldner der Pauschale ist. Stattdessen muss der Anspruch gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht werden.

 

Sachverhalt

Eine angestellte Verkäuferin erhielt von ihrem wirtschaftlich angeschlagenen Arbeitgeber in den Monaten bis zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens weder Arbeitsentgelt noch die Energiepreispauschale von 300 EUR ausgezahlt; der Arbeitgeber gab in dieser Zeit keine Lohnsteuer-Anmeldungen ab (Insolvenzgeldzeitraum). Nachdem der Frau gekündigt worden war, verklagte sie ihren Arbeitgeber unter anderem auf Auszahlung der Energiepreispauschale.

 

Entscheidung

Das FG entschied, dass der Arbeitgeber nicht Schuldner der Energiepreispauschale war und der Klage somit das Rechtsschutzinteresse fehlte. Arbeitgeber erfüllen durch die Auszahlung der Energiepreispauschale weder eine arbeitsvertragliche Leistungspflicht noch eine Zahlungspflicht, die ihnen als selbst zu erbringende Arbeitgeberleistung durch den Gesetzgeber auferlegt worden ist. Sie treten lediglich als Zahlstelle auf. Solange die Pauschale noch nicht ausgezahlt worden ist, muss der Arbeitnehmer sie gegenüber dem Finanzamt (durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung) geltend machen.

Gibt ein Arbeitgeber (wie im vorliegenden Fall (keine Lohnsteuer-Anmeldungen ab, erfolgt die Auszahlung der Energiepreispauschale zudem nicht durch den Arbeitgeber (§ 117 Abs. 1 Satz 2 EStG). Durch diese gesetzliche Regelung konkretisiert der Gesetzgeber die Funktion des Arbeitgebers als bloße Zahlstelle, denn dieser soll durch die Energiepreispauschale nicht selbst finanziell belastet werden. Vielmehr soll er den Betrag der Energiepreispauschale aus dem Gesamtbetrag der von ihm einzubehaltenden Lohnsteuer entnehmen, sodass er keine Beträge vorfinanzieren muss.

 

Hinweis

Die Auszahlung der Energiepreispauschale durch den Arbeitgeber ist (bei Abgabe von Lohnsteuer-Anmeldungen) für Arbeitnehmer vorgesehen, die am 1.9.2022 in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis standen und in eine der Steuerklassen 1-5 eingereiht waren oder pauschal besteuerten Arbeitslohn in ihrem ersten Dienstverhältnis bezogen (§ 117 Abs. 1 Satz 1 EStG und § 117 Abs. 1 Satz 3 EStG). Sofern die Pauschale nicht vom Arbeitgeber ausgezahlt wurde, übernimmt das Finanzamt dessen Festsetzung mit der Einkommensteuerveranlagung 2022 (§ 115 Abs. 1 EStG und § 115 Abs. 2 EStG).

 

Link zur Entscheidung

FG Hamburg, Gerichtsbescheid v. 18.10.2023, 1 K 163/23

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