§ 138d AO ist der Ausgangspunkt der Regelung zu den Mitteilungspflichten.[1] Diese Bestimmung regelt in § 138d Abs. 1 AO die Verpflichtung zur Anzeige grenzüberschreitender Steuergestaltungen durch sog. Intermediäre. Solche Intermediäre sind nach der Definition in § 138d Abs 1 AO Personen, die grenzüberschreitende Steuergestaltungen vermarkten, für Dritte konzipieren oder zur Nutzung bereitstellen oder ihre Umsetzung durch Dritte verwalten.[2] Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe ist nicht erforderlich, um als Intermediär angesehen zu werden. Intermediäre können damit neben Finanzdienstleistern auch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte sein.[3] Intermediär kann eine natürliche oder eine juristische Person sein.[4]
Nach § 138f Abs. 7 AO muss der Intermediär einen Inlandsbezug aufweisen, damit er in Deutschland mitteilungspflichtig ist.[5]
Weitere zentrale Begriffe sind der des Nutzers einer Steuergestaltung und der eines anderen Beteiligten. Ein Nutzer einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung kann nach § 138d Abs. 5 AO eine natürliche oder juristische Person sein, die von der Gestaltung profitiert.[6]
Andere Beteiligte können etwa nahestehende Personen oder Geschäfts- bzw. Vertragspartner sein.[7]
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