§ 138d AO ist der Ausgangspunkt der Regelung zu den Mitteilungspflichten.[1] Diese Bestimmung regelt in § 138d Abs. 1 AO die Verpflichtung zur Anzeige grenzüberschreitender Steuergestaltungen durch sog. Intermediäre. Solche Intermediäre sind nach der Definition in § 138d Abs 1 AO Personen, die grenzüberschreitende Steuergestaltungen vermarkten, für Dritte konzipieren oder zur Nutzung bereitstellen oder ihre Umsetzung durch Dritte verwalten.[2] Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe ist nicht erforderlich, um als Intermediär angesehen zu werden. Intermediäre können damit neben Finanzdienstleistern auch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte sein.[3] Intermediär kann eine natürliche oder eine juristische Person sein.[4]

Nach § 138f Abs. 7 AO muss der Intermediär einen Inlandsbezug aufweisen, damit er in Deutschland mitteilungspflichtig ist.[5]

Weitere zentrale Begriffe sind der des Nutzers einer Steuergestaltung und der eines anderen Beteiligten. Ein Nutzer einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung kann nach § 138d Abs. 5 AO eine natürliche oder juristische Person sein, die von der Gestaltung profitiert.[6]

Andere Beteiligte können etwa nahestehende Personen oder Geschäfts- bzw. Vertragspartner sein.[7]

[1] M. Frotscher, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 138d AO Rz 10ff.; Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 138d AO Rz. 1; zur Frage, wie bei der Prüfung der Mitteilungspflichten vorgegangen werden soll vgl. auch BMF, Schreiben v. 29.3.2021, IV A 3 – S 0304/19/10006:010, Tz. 6.
[2] Klein/Rätke, AO, § 138d AO Rz. 30, 15. Aufl. 2020; BMF, Schreiben v. 29.3.2021, IV A 3 – S 0304/19/10006:010, Tz. 20ff. sowie ausführlich 48ff. zur Auslegung der Begriffe "vermarkten", "konzipieren", "organisieren", "Nutzung" und "Verwaltung der Umsetzung"; auch M. Frotscher, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 138d AO Rz. 15ff.
[3] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 138d AO Rz. 6.
[4] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 138d AO Rz. 7; zu den Besonderheiten bei Investmentsfonds vgl. BMF, Schreiben v. 29.3.2021, IV A 3 – S 0304/19/10006:010, Tz. 26ff.; zu Personengesellschaften M. Frotscher, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 138d AO Rz. 12.
[5] BMF-Schreiben v. 29.3.2021, IV A 3 – S 0304/19/10006:010, Tz. 64ff.; G. Frotscher, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 138f AO Rz. 45ff.
[6] S. im Einzelnen BMF, Schreiben v. 29.3.2021, IV A 3 – S 0304/19/10006:010, Tz. 11ff.; zur Anzeigepflicht des Nutzers, wenn er die Gestaltung selbst konzipiert hat Tz. 81ff.
[7] BMF, Schreiben v. 29.3.2021, IV A 3 – S 0304/19/10006:010, Tz. 19.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge