Nach den Ergänzungen in § 379 Abs. 2 Nr. 1e bis g AO sind Verstöße gegen die Anzeigepflichten als Ordnungswidrigkeit zu würdigen.[1] Hierbei kann ein Bußgeld von bis zu 25.000 EUR verhängt werden. Rechtsmittel sind vor dem Amtsgericht Bonn zu erheben, da dies das für das Bundeszentralamt für Steuern zuständige Amtsgericht ist.

[1] Klein/Rätke, AO, 15. Aufl. 2020, § 138d AO Rz. 102

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