BMF, 21.9.2021, IV C 3 - S 2197/19/10009 :009

Bezug: BMF vom 07.07.2020 – IV C 3 – S 2197/19/10009 :008

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Rz. 9 des BMF-Schreibens vom 7. Juli 2020 (BStBl 2020 I S. 623) wie folgt geändert:

„9 Die Sonderabschreibung nach § 7b EStG kann nur in Anspruch genommen werden, wenn der Bauantrag oder – wenn eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist – die Bauanzeige nach dem 31. August 2018 und vor dem 1. Januar 2022 gestellt bzw. getätigt worden ist. Für Mietwohnungen, die nach den baurechtlichen Vorschriften ohne Bauantrag bzw. Bauanzeige errichtet werden können, kann hinsichtlich des in Satz 1 genannten Zeitraums auf den Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung abgestellt werden.”

Dieses Schreiben ersetzt die im BMF-Schreiben vom 7. Juli 2020 (BStBl 2020 I S. 623) in der Rz. 9 getroffenen Aussagen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

 

Normenkette

EStG § 7b

 

Fundstellen

BStBl I, 2021, 1805

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