1Die Verpflichtung nach § 146a Abs.1 Satz 1 und 2 AO gilt für alle EU-Taxameter ab dem 1.1.2024. 2Dies gilt unabhängig davon, wann sie in den Verkehr gebracht oder erstmalig eingesetzt wurden.

3Die Verpflichtung gilt jedoch nicht, soweit das EU-Taxameter vor dem 1.1.2021 mit der INSIKA-Technik ausgerüstet wurde und unter die Regelung des § 9 KassenSichV fällt.

4In diesem Fall gilt die Verpflichtung nach § 146a Abs. 1 Satz 1 und 2 AO spätestens ab dem 1.1.2026.

5Es gelten jedoch die Anforderungen des § 7 KassenSichV, ab dem Zeitpunkt, ab dem das EU-Taxameter aus dem Fahrzeug, welches vor dem 1.1.2021 mit der INSIKA-Technik ausgestattet wurde, ausgebaut und in ein neues Fahrzeug eingebaut wird.

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