Staat Umsatzart Rechtsgrundlage Bemerkung
Argentinien
  Dienstleistungen eines nicht in Argentinien ansässigen Unternehmers, die in ­Argentinien genutzt oder ausgewertet werden.   Bei Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens besteht keine Registrierungspflicht für den ausländischen Unter­nehmer.
Australien
  In Australien steuerbare GST-Umsätze durch einen nicht in Australien ansässigen Unternehmer, der seine Leistung nicht über ein in Australien ansässiges Unternehmen (Agent) erbringt, das die ­Leistung weitergibt, an ein in Australien für GST-Zwecke registriertes Unternehmen, wenn der leistende Unter­nehmer und der Leistungsempfänger sich auf die ­Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers einigen (freiwilliges Reverse-Charge-Verfahren).   In Australien existiert keine MwSt sondern eine GST (Goods and Services Tax)
Norwegen
 

Das Reverse-Charge-Verfahren in Norwegen gilt nur für sog. immaterielle Dienstleistungen. Immaterielle Dienstleistungen können als ortsunabhängige Dienstleistungen bezeichnet werden.

Wenn norwegische Unternehmen Dienstleistungen aus dem Ausland beziehen, sind sie in einigen Fällen selbst für die Berechnung und Zahlung der MwSt in Norwegen verantwortlich. Die nicht in Norwegen niedergelassenen Dienstleistungserbringer sind in diesen Fällen nicht verpflichtet, sich in Norwegen umsatzsteuerlich zu registrieren. Die Voraussetzungen dafür sind wie folgt: Der Käufer muss ein Unternehmen oder ein Unternehmen des öffentlichen Sektors sein, das in Norwegen tätig oder mit Norwegen verbunden ist. Dies gilt auch für ausländische Unternehmen oder Unternehmen, die einen Umsatzsteuervertreter in Norwegen haben. Die Dienstleistung ist umsatzsteuerpflichtig, wenn sie in Norwegen verkauft wurde und die Dienstleistung kann überall erbracht werden.

Das Reverse-Charge-Verfahren findet in Norwegen keine Anwendung im Zusammenhang mit Bau-, Montage- und Wartungsarbeiten oder ­Reparaturen. Ausländische Unternehmen, die solche ­Umsätze erbringen, müssen daher in Norwegen eine MwSt-Nr. beantragen und die MwSt dort abführen.
  Ein in Norwegen nicht an­sässiges Unternehmern muss sich dort für MwSt-Zwecke registrieren lassen, wenn es in Norwegen steuerbare ­Umsätze erbringt. In diesem Fall muss ein Steuervertreter bestellt werden, es sei denn, es besteht ein registriertes Büro.
Schweiz
 

Der Bezugsteuer unterliegen: Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland, die nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen sind, sofern sich der Ort der Leistung im Inland befindet, die Einfuhr von Datenträgern ohne Marktwert mit den darin enthaltenen Dienstleistungen und Rechten (Art. 52 Abs. 2 MwStG-CH); die Lieferung von unbeweglichen Gegenständen im Inland, die nicht der Einfuhrsteuer unterliegt und die erbracht wird durch Unternehmen mit Sitz im Ausland, die nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen sind, mit Ausnahme des Überlassens solcher Gegenstände zum Gebrauch oder zur Nutzung; die Lieferung von Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme durch Unternehmen mit Sitz im Ausland an steuerpflichtige Personen im Inland.

Nicht der Bezugsteuer unterliegen Leistungen, die nach Art. 21 MwStG-CH von der Inlandsteuer ausgenommen oder nach Art. 23 MwStG-CH von der Inlandsteuer befreit sind.
Art. 45 MwStG-CH

Steuerpflichtig für diese ­Leistungen ist deren Empfänger im Inland, sofern er nach Art. 10 MwStG-CH steuerpflichtig ist oder im Kalenderjahr für mehr als 10.000 CHF solche Leistungen bezieht und er in den Fällen von ­Lieferungen durch Auslandsunternehmer durch die zuständige Behörde schriftlich über die Bezugsteuerpflicht informiert wurde.

Von der Steuerpflicht gem. Art. 10 MwStG-CH ist befreit, wer innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 100.000 CHF Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Art. 21 Abs. 2 MwStG-CH von der Steuer ausgenommen sind.
      Von der Steuerpflicht ist auch befreit, wer ein Unternehmen mit Sitz im Ausland betreibt, das im Inland, unabhängig vom Umsatz, ausschliesslich eine oder mehrere der folgenden Leistungsarten erbringt: von der Steuer befreite Leistungen, Dienstleistungen, deren Ort sich nach Art. 8 Abs. 1 MwStG-CH im Inland befindet (nicht von der Steuerpflicht befreit ist jedoch, wer Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger und Empfängerinnen erbringt), Lieferung von Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme an steuerpflichtige Personen im Inland.
Türkei
 

Umsätze von Unternehmen ohne eine feste Niederlassung in der Türkei. Der Leistungsempfänger muss nicht notwendigerweise in der Türkei für MwSt-Zwecke registriert sein. Der türkische Finanzminister kann für bestimmte Umsatzarten die Vertragspartei bestimmen, die Steuerschuldner ist.

Das Reverse-Charge-Verfahren findet insbesondere auf folgende Umsätze Anwendung: Übertragung von ­Urheberrechten, Patenten, Handelsbezeichnungen, Know-how und vergleichbaren Rechten, Import­kommissionen, ...

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