Staat Umsatzart Rechtsgrundlage Bemerkung
Argentinien
  Dienstleistungen eines nicht in Argentinien ansässigen Unternehmers, die in ­Argentinien genutzt oder ausgewertet werden.   Bei Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens besteht keine Registrierungspflicht für den ausländischen Unter­nehmer.
Australien
  In Australien steuerbare GST-Umsätze durch einen nicht in Australien ansässigen Unternehmer, der seine Leistung nicht über ein in Australien ansässiges Unternehmen (Agent) erbringt, das die ­Leistung weitergibt, an ein in Australien für GST-Zwecke registriertes Unternehmen, wenn der leistende Unter­nehmer und der Leistungsempfänger sich auf die ­Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers einigen (freiwilliges Reverse-Charge-Verfahren).   In Australien existiert keine MwSt sondern eine GST (Goods and Services Tax)
Norwegen
  Das Reverse-Charge-Verfahren findet in Norwegen keine Anwendung im Zusammenhang mit Bau-, Montage- und Wartungsarbeiten oder ­Reparaturen. Ausländische Unternehmen, die solche ­Umsätze erbringen, müssen daher in Norwegen eine MwSt-Nr. beantragen und die MwSt dort abführen.   Ein in Norwegen nicht an­sässiges Unternehmern muss sich dort für MwSt-Zwecke registrieren lassen, wenn es in Norwegen steuerbare ­Umsätze erbringt. In diesem Fall muss ein Steuervertreter bestellt werden, es sei denn, es besteht ein registriertes Büro.
Russische Föderation
  Ein Reverse-Charge-Verfahren als solches ist unbekannt.  

Ein nicht in Russland ansässiges Unternehmen kann aus mehreren Gründen verpflichtet sein, sich dort für steuer­liche Zwecke zu registrieren.

Für den Fall, dass das ausländische Unternehmen eine ­Betriebsstätte für mehr als 30 Tage im Jahr errichtet, muss die Registrierung ­binnen 30 Tagen nach Beginn der wirtschaftlichen Tätigkeit erfolgen.

Für den Fall, dass das ausländische Unternehmen steuerbares Eigentum in Russland erwirbt (d. h. Grundstücke oder Beförderungsmittel), muss die Registrierung binnen 30 Tagen nach Erwerb des Gegenstands oder seiner Einfuhr erfolgen.

In Fällen, in denen das ­ausländische Unternehmen sich dafür entscheidet, sich nicht für MwSt-Zwecke ­registrieren zu lassen, muss der Leistungsempfänger als Steuervertreter auftreten und dieser wird Steuerschuldner.

Ein ausländisches Unternehmen, das nicht für MwSt-Zwecke in Russland registriert ist, hat keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug.
Schweiz
  Der Bezugsteuer unterliegen: Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland, die nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen sind, sofern sich der Ort der Leistung im Inland befindet, die Einfuhr von Datenträgern ohne Marktwert mit den darin enthaltenen Dienstleistungen und Rechten (Art. 52 Abs. 2 MwStG-CH) ; Lieferungen im Inland durch Unternehmen mit Sitz im Ausland, die nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen sind, sofern diese Lieferungen nicht der Einfuhrsteuer unterliegen. Art. 45 MwStG-CH

Steuerpflichtig für diese ­Leistungen ist deren Empfänger im Inland, sofern er nach Art. 10 MwStG-CH steuerpflichtig ist oder im Kalenderjahr für mehr als 10.000 CHF solche Leistungen bezieht und er in den Fällen von ­Lieferungen durch Auslandsunternehmer durch die zuständige Behörde schriftlich über die Bezugsteuerpflicht informiert wurde.

Von der Steuerpflicht gem. Art. 10 MwStG-CH ist befreit, wer ein Unternehmen mit Sitz im Ausland betreibt, das im Inland ausschließlich der ­Bezugsteuer (Art. 45–49 MwStG-CH) ­unterliegende Leistungen ­erbringt.

Nicht von der Steuerpflicht befreit ist jedoch, wer ein ­Unternehmen mit Sitz im Ausland betreibt, das im ­Inland Telekommunikations- oder elektronische Dienst­leistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger erbringt.
Türkei
 

Umsätze von Unternehmen ohne eine feste Niederlassung in der Türkei. Der Leistungsempfänger muss nicht notwendigerweise in der Türkei für MwSt-Zwecke registriert sein. Der türkische Finanzminister kann für bestimmte Umsatzarten die Vertragspartei bestimmen, die Steuerschuldner ist.

Das Reverse-Charge-Verfahren findet insbesondere auf folgende Umsätze Anwendung: Übertragung von ­Urheberrechten, Patenten, Handelsbezeichnungen, Know-how und vergleichbaren Rechten, Import­kommissionen, Leistungen von Ingenieuren, Beratern, Leistungen der Datenverarbeitung und der Überlassung von Informationen, Zinszahlungen an andere ausländische Einrichtungen als Banken und Finanzunternehmen, Über­tragung oder Übertragung von Rechten zur Nutzung von Kapazitäten für die Übermittlung, Ausstrahlung oder den Empfang von Signalen, schriftlichen Dokumenten, Bildern, Tönen oder anderen Informationen durch Drahtfunk, Radio, optische oder elektromagnetische Systeme.
  Es besteht in der Türkei keine Registrierungspflicht nur für MwSt-Zwecke.

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