Nur Beteiligungen an Kapitalgesellschaften können als Wirtschaftsgut in der Steuerbilanz ausgewiesen werden. Das gilt auch für Anteile an verbundenen Unternehmen.

Im Übrigen ist der handelsrechtliche Jahresabschluss maßgeblich für die steuerliche Gewinnermittlung.[1] Abweichungen von der Handelsbilanz sind in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.[2] Die handelsrechtliche Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen ist steuerrechtlich nicht maßgeblich.

Beteiligungen dürfen maximal mit den Anschaffungskosten bzw. dem anderen an deren Stelle tretenden Wert bewertet werden. Soweit am Bilanzstichtag der Börsen- oder Marktwert niedriger ist, kann dieser angesetzt werden. Er muss angesetzt werden, wenn es sich um eine dauernde Wertminderung handelt: Es ist ggf. der Wert aufzuholen.[3]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge