Gewerbesteuerlich gilt die Organgesellschaft fiktiv als Betriebsstätte des Organträgers, was aber nicht dazu führt, dass Organträger und -gesellschaft als einheitliches Unternehmen anzusehen sind.[1]

Bei evtl. vorgenommenen Teilwertabschreibungen des Organträgers auf Beteiligungen an der Organgesellschaft[2] ist zu beachten, dass für die Ermittlung der GewSt der beim Organträger zusammenzufassende Gewerbeertrag des Organkreises um Teilwertabschreibungen zu erhöhen ist, soweit diese zumindest auch durch erlittene Verluste der Organgesellschaft bedingt sind.[3],

Teilwertabschreibungen aufgrund einer Gewinnabführung oder einer Gewinnausschüttung mindern nicht den Gewerbeertrag im Organkreis.[4] Etwas anderes gilt nur bei Teilwertabschreibungen, die sich auf Ausschüttungen der Organgesellschaft wegen der Gewinne aus der Zeit vor Begründung der Organschaft beziehen. Diese mindern den Gewerbeertrag des Organkreises.[5]

Für die gewerbesteuerrechtliche Anerkennung einer Organschaft ist es nicht erforderlich, dass die eingegliederte Kapitalgesellschaft gewerblich tätig ist.[6]

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