3.2.1 Mutterunternehmen

Zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet sein können nur Kapitalgesellschaften oder Kapitalgesellschaften & Co.[1] Ist das Mutterunternehmen eine Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland, sind in den ersten 4 bzw. 5 Monaten des Konzerngeschäftsjahrs für das vergangene Konzerngeschäftsjahr ein Konzernabschluss und -lagebericht aufzustellen, wenn das Mutterunternehmen auf ein Tochterunternehmen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.[2] Die Verpflichtung besteht nicht, wenn es sich nur um Tochterunternehmen handelt, die nach § 296 HGB nicht in den Konzernabschluss einbezogen werden müssen.[3] Dies ist allerdings im Konzernanhang zu begründen.[4]

Mutterunternehmen kann darüber hinaus jedes Unternehmen unabhängig von seiner Rechtsform und Größe sein, das als Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR zur Aufstellung eines Konzernabschlusses unter Einbeziehung des von der nationalen Aufstellungspflicht zu befreienden Mutterunternehmens und seiner Tochterunternehmen verpflichtet wäre. Darunter können sogar Einzelkaufleute oder GbR fallen.[5]

Ist ein Mutterunternehmen zugleich Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR, brauchen Konzernabschluss und -lagebericht nicht aufgestellt zu werden, wenn ein anzuerkennender Konzernabschluss und -lagebericht seines Mutterunternehmens einschl. Bestätigungsvermerk in deutscher oder englischer[6] Sprache offengelegt wird.[7]

Eine solche Befreiung ist nicht möglich bei bestimmten Mutterunternehmen, bei denen § 2 Abs. 5 i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 WPHG anzuwenden sind, sowie in Fällen, in denen Gesellschafter, denen bei AG und KGaA mindestens 10 % und bei GmbH mindestens 20 % der Anteile an dem zu befreienden Mutterunternehmen gehören, spätestens 6 Monate vor Ablauf des Konzerngeschäftsjahrs die Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines -lageberichts beantragt haben.[8]

[5] Hierzu ausführlicher Münchner Kommentar zum HGB, § 271 Rz. 20. Vgl. auch Stute, in Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, § 271 HGB Rz. 19 ff..
[6] § 291 Abs. 1 HGB, ergänzt durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) v. 12.12.2019, BGBl. 2019 I S. 2637, in Anlehnung an § 264 Abs. 3 Satz 3 HGB.
[7] § 291 HGB – Befreiende Wirkung von EU-/EWR-Konzernabschlüssen.

3.2.2 Tochterunternehmen

Tochterunternehmen kann jedes andere Unternehmen sein, auf das ein anderes Unternehmen als Mutterunternehmen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Auf die Rechtsform des Tochterunternehmens kommt es nicht an. Es kann sich daher auch um ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft handeln. § 291 Abs. 1 HGB erwähnt ein Mutterunternehmen, das zugleich Tochterunternehmen eines anderen Mutterunternehmens ist. Daher fallen unter die Regelungen auch mehrstöckige Unternehmensverbindungen – Mutter-Tochter-Enkel-Unternehmen –, nicht jedoch gleichrangige Verflechtungen, wie z. B. Schwestergesellschaften.[1] Bei Letzteren mangelt es an dem beherrschenden Einfluss.[2]

[2] § 290 Abs. 2, 3 HGB. Vgl. auch Stute, in Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, § 271 HGB Rz. 32 f..

3.2.3 Aufstellungspflicht

Um zur Aufstellungspflicht nach § 290 HGB zu gelangen, muss dem betreffenden Konzern mindestens eine inländische Kapitalgesellschaft als Muttergesellschaft angehören. Alle anderen Konzerne können zwar Konzernabschlüsse aufstellen, sind aber nicht nach § 290 HGB dazu verpflichtet. Folglich gehören sie nicht zu den verbundenen Unternehmen.[1] Anteile daran unterliegen nicht den Regelungen des § 271 Abs. 2 HGB, sondern sind als Beteiligungen zu behandeln.

[1] Hierzu ausführlicher Münchner Kommentar zum HGB, § 271 Rz. 24–26. Vgl. auch Stute, in Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, § 271 HGB Rz. 36 ff..

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