§ 271 Abs. 2 HGB und § 15 i. V. m. §§ 16 – 19 AktG bestimmen den Begriff des verbundenen Unternehmens.
Nach § 266 Abs. 2 A. III. HGB gehören Anteile an verbundenen Unternehmen zum Anlagevermögen. Sie können als Wertpapiere nach § 266 Abs. 2 B. III. HGB auch zum Umlaufvermögen gehören.
§ 275 Abs. 2 Nr. 9, 10, 11 und 13 und Abs. 3 Nr. 8, 9, 10 und 12 HGB schreiben vor, dass die Überschüsse oder Fehlbeträge in der Gewinn- und Verlustrechnung mit einem Vermerk auszuweisen sind, welche Beträge davon auf verbundene Unternehmen entfallen.
§ 312 HGB bestimmt den Wertansatz einer Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen.
Die steuerrechtlichen Bilanzierungsvorschriften ergeben sich aus § 4 Abs. 1, 2 EStG, § 5 Abs. 1 EStG und § 6 EStG sowie §§ 140 ff. AO.
§ 1a KStG, §§ 14 – 17, 19 KStG, § 34 Abs. 1a KStG, §§ 2, 7a, 10a GewStG, R 14.2–14.8 KStR, R 16 KStR, R 17 KStR sowie H 14.1–H 14.8 und H 15, H 17 der Amtlichen Hinweise zu den KStR und R 2.3 GewStR, R 7.1 (5) GewStR sowie H 2.3 (1), H 7.1 (5) und H 10a.4 der Amtlichen Hinweise zu den GewStR enthalten die ertragsteuerlichen Sondervorschriften für Organschaften.
Zu Organschaften s. BMF-Schreiben vom 26.8.2003 und BMF-Schreiben vom 10.11.2005 sowie OFD Frankfurt/M., Vfg. v. 29.6.2015 und OFD Karlsruhe, Vfg. v. 19.7.2018.
Anwendungsschreiben zur Option zur Körperschaftsbesteuerung für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen, s. BMF, ...