Rz. 16

Die Förderung des eigenen Geschäftsbetriebs ist nicht an die Konstellation gebunden, dass ein unmittelbarer Einfluss auf die Geschäftsführung des anderen Unt erforderlich ist.[1] Es sind somit auch schwächere Formen als die gestaltende Einflussnahme auf die Geschäftspolitik zulässig.[2] Gleichwohl spricht die Absicht der Einflussnahme auf die Geschäftsführung mittels Anteilserwerbs schon für das Vorliegen einer Beteiligung. Daneben gibt es allerdings weitere (schwächere) Formen, die eine Dauerhalteabsicht untermauern. Dazu gehören bspw.:

  • langfristig angelegte Lieferungs- und Leistungsverträge,
  • Kooperationen einzelner Unternehmenssparten (z. B. Einkauf, Vertrieb),
  • Personalaustausch, gemeinsame Personalschulungen,
  • Nutzung gemeinsamer Vertriebswege.

Diese schwächeren Formen können z. B. im Fall von langfristigen Lieferbeziehungen dazu führen, dass es auch für das beteiligte Unt vorteilhaft sein kann, einzelne Geschäfte mit dem BeteiligungsUnt zu marktunüblichen Konditionen abzuschließen, allein um die langfristige Lieferbeziehung zu sichern.

 

Rz. 17

Wichtig bleibt der Zusammenhang zwischen der Absicht, den eigenen Geschäftsbetrieb zu fördern, und dem daher erfolgten Erwerb von Anteilen. Die erworbenen Anteile müssen somit den Ausgangspunkt bilden, um das Förderziel zu erreichen. Damit scheiden Konstellationen aus, bei denen eine Verbindung zwischen den beiden Unt besteht und darüber hinaus zum Zweck der Kapitalanlage Anteile an dem anderen Unt erworben wurden.

 

Rz. 18

Das Erfordernis der Förderung des eigenen Geschäftsbetriebs kann im Einzelfall auch die Besonderheit aufweisen, dass ein Anteilsbesitz zwar der Förderung des eigenen Geschäftsbetriebs dient, aber dafür nicht bestimmt ist. Solche Fälle können sich bspw. in der Kreditwirtschaft ergeben, wenn Anteile überwiegend oder gar ausschl. im Interesse Dritter oder aus volkswirtschaftlichen Erwägungen gehalten werden. In solchen Fällen darf nicht von der Existenz einer Beteiligung ausgegangen werden, weil wegen der fehlenden Bestimmung nicht die erforderliche Absicht vorliegt.

 

Rz. 19

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass neben dem Erfordernis des Anteilsbesitzes als weiteres notwendiges Definitionsmerkmal für das Vorliegen einer Beteiligung zusätzliche qualitative Merkmale erforderlich sind, die sich unterhalb der Einflussnahmeabsicht bewegen können.

[1] Vgl. ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 271 HGB Rz 18.
[2] Vgl. Keitz von, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 271 HGB Rz 28, Stand: 5/2023.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge