Rz. 78
Die dargestellten Grundsätze für private Zuschüsse (siehe Rz. 75 ff.) gelten auch für Zuschüsse nach öffentlichem Recht, wenn das dem Zuschussempfänger auferlegte Verhalten wirtschaftlich eine in der Zukunft zu erbringende Gegenleistung ist.
Werden die Zuwendungen unter einer (auflösenden) Bedingung gewährt, so kommt aus der Natur der Sache keine Reduzierung der Anschaffungskosten in Frage.[1]
Zuschüsse zur Besetzung von Ausbildungsplätzen.[2]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen