Rz. 78

Die dargestellten Grundsätze für private Zuschüsse (siehe Rz. 75 ff.) gelten auch für Zuschüsse nach öffentlichem Recht, wenn das dem Zuschussempfänger auferlegte Verhalten wirtschaftlich eine in der Zukunft zu erbringende Gegenleistung ist.

Werden die Zuwendungen unter einer (auflösenden) Bedingung gewährt, so kommt aus der Natur der Sache keine Reduzierung der Anschaffungskosten in Frage.[1]

 
Praxis-Beispiel

Zuschüsse zur Besetzung von Ausbildungsplätzen.[2]

[2] Schubert/Gadek, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 12. Aufl. 2020, § 255 HGB Rz. 119; vgl. auch IDW HFA 1/1984 i. d. F. 1990, Bilanzierungsfragen bei Zuwendungen, dargestellt am Beispiel finanzieller Zuwendungen der öffentlichen Hand.

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