Rz. 44

Wird für mehrere Vermögensgegenstände ein Gesamtanschaffungspreis gezahlt, ist dieser nach dem Grundsatz der Einzelbewertung auf die einzelnen Vermögensgegenstände zu verteilen. I. d. R. erfolgt in diesen Fällen eine Aufteilung nach dem Zeitwert der angeschafften Gegenstände.[1]

 
Praxis-Beispiel

Unternehmer U kauft von E ein Grundstück mit aufstehendem Gebäude. Der Grund und Boden ist ein nicht abnutzbarer Anlagegegenstand. Das Gebäude ist ein abnutzbarer Anlagegegenstand. Beide Anlagegegenstände sind einzeln zu bewerten.[2] Der Gesamtpreis ist daher auf die beiden Vermögensgegenstände/Wirtschaftsgüter Grund und Boden und Gebäude aufzuteilen.

 

Rz. 45

Wird der Kaufpreis im Kaufvertrag bereits auf Grund und Boden und Gebäude aufgeteilt, ist dieser Aufteilung grundsätzlich zu folgen. Sie ist aber nur dann maßgebend, wenn sie wirtschaftlich vernünftig und nicht willkürlich erscheint. Ist das nicht der Fall, haben sich die Parteien nur scheinbar auf einen Kaufpreis für Grund und Boden und Gebäude geeinigt. In Wahrheit haben sie sich nur über einen Gesamtpreis für beide Vermögensgegenstände verständigt.[3]

 

Rz. 46

Handelsrechtlich ist der Gesamtpreis nach dem Verhältnis der Zeitwerte (Verkehrswerte)[4] und steuerrechtlich nach dem Verhältnis der Teilwerte[5] auf die erworbenen Vermögensgegenstände/Wirtschaftsgüter zu verteilen. I. d. R. besteht wohl kein praktischer Unterschied.

 

Rz. 47

In der Regel besteht ein betriebliches Gebäude aus verschiedenen Gebäudeteilen, von denen jeder selbstständige Gebäudeteil ein besonderes Wirtschaftsgut ist. Die auf das Gebäude entfallenden Anschaffungskosten sind daher noch auf die einzelnen selbstständigen Gebäudeteile angemessen zu verteilen.

 

Rz. 48

Soweit der Gesamtanschaffungspreis die Summe der Teilwerte der erworbenen Vermögensgegenstände beim Erwerb eines Unternehmens im Ganzen übersteigt, kommt die Aktivierung eines Geschäfts- oder Firmenwerts bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 246 Abs. 1 Satz 3 HGB in Frage.[6]

[1] IDW, WP Handbuch, 17. Aufl. 2021, F 118; BFH, Urteil v. 15.1.1985, IX R 81/83, BFHE S. 143, 61, BStBl 1985 II S. 252.
[3] Schubert/Gadek, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 12. Aufl. 2020, § 255 Rz. 80.
[4] Schubert/Gadek, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 12. Aufl. 2020, § 255 Rz. 82.
[5] BFH, Beschluss v. 12.6.1978, GrS 1/77, BFHE S. 125, 516, BStBl 1978 II S. 620; Schubert/Gadek, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 12. Aufl. 2020, § 255 Rz. 83.

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