Rz. 66

Finanzierungskosten für einen Kredit, der zur Finanzierung der Anschaffung eines Vermögensgegenstandes aufgenommen worden ist, sind Anschaffungskosten für den Kredit und keine Anschaffungskosten des mithilfe des Kredits angeschafften Vermögensgegenstandes; ein lediglich zeitlicher Zusammenhang mit dem Erwerbsvorgang ist nicht ausreichend.[1] Die Finanzierungskosten sind daher sofort abziehbare Aufwendungen. Sie sind nur dann zusätzliche Anschaffungskosten des Vermögensgegenstandes, wenn sie als Kalkulationselement in den Kaufpreis eingegangen sind.[2]

 
Praxis-Beispiel

V hat ein Gebäude errichtet. Es sind 58.000 EUR Hypothekenzinsen rückständig. E kauft das Grundstück und übernimmt in Anrechnung auf den Kaufpreis die Hypothekenschuld und die rückständige Zinsverbindlichkeit. Die Zinsen sind zusätzliche Anschaffungskosten.

 

Rz. 67

Werden dem Veräußerer des Mitunternehmeranteils die anteilig vom Veräußerer getragenen Finanzierungskosten, die auf den Erwerb oder die Herstellung von Wirtschaftsgütern entfallen, vom Erwerber erstattet, so liegen insoweit Anschaffungskosten des Erwerbers vor, die in der Ergänzungsbilanz zu aktivieren sind.[3]

 

Rz. 68

Nimmt der Besteller einen Kredit auf, um eine Anzahlung leisten zu können, so können die Kreditzinsen u. U. zusätzlichen Anschaffungskosten darstellen. Wirtschaftlich mag es gleich sein, ob der Lieferant die Zinskosten hat und in einem höheren Kaufpreis weitergibt oder ob der Erwerber fremdfinanzierte Anzahlungen leistet und dafür einen entsprechend geringeren Kaufpreis zahlt.[4]

[1] Bundesministerium der Finanzen, 8.5.2008, IV C 3-InvZ 1015/07/0001, FMNR411000008; Schubert/Hutzler, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 12. Aufl. 2020, § 255 Rz. 501.
[2] BFH, Urteil v. 18.2.1993, IV R 40/92, BFHE S. 171, 422, BStBl 1994 II S. 224.
[3] BFH, Urteil v. 18.2.1993, IV R 40/92, BFHE S. 171, 422, BStBl 1994 II S. 224.
[4] Schubert/Hutzler, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 12. Aufl. 2020, § 255 Rz. 501; Kulosa, in Schmidt EStG, 40. Aufl. 2021, § 6 EStG Rz. 140, restriktiv Knop W./Küting/Knop N., in Küting/Pfitzer/Weber, Handbuch der Rechnungslegung, § 255 HGB Rz. 40, Stand: 11/2015.

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