Die Anschaffungskosten eines unbebauten Grundstücks setzen sich aus dem Kaufpreis und den Anschaffungsnebenkosten zusammen. Die im Zusammenhang mit der Parzellierung eines Grundstücks anfallenden Vermessungskosten rechnen zu den Anschaffungskosten des Grund und Bodens. Bei einem mit Abbruchverpflichtung erworbenen Gebäude, das wirtschaftlich verbraucht und damit objektiv wertlos war, entfällt der volle Kaufpreis auf den Grund und Boden.[1] Die Zahlungen eines Grundstückseigentümers an seinen Nachbarn für eine Zufahrtsbaulast kann zu Anschaffungskosten des Grund und Bodens auch dann führen, wenn damit ein zweiter Zugang zum Grundstück eröffnet wird.[2]

Aufwendungen zur Bebaubarkeit des Grundstücks

Aufwendungen, die dazu dienen, das Grundstück in einen bebaubaren Zustand zu versetzen (Planierung eines unebenen Geländes, Auffüllung von sumpfigem/moorigem Gelände, Maßnahmen zur nachhaltigen Senkung des Grundwasserspiegels), rechnen unabhängig davon, ob ein konkretes Bauvorhaben ansteht oder nicht, zu den Anschaffungskosten des Grund und Bodens.

Erschließungskosten

Die Kosten einer erstmals durchgeführten Erschließungsmaßnahme sind den Anschaffungskosten des Grund und Bodens zuzurechnen. Werden bereits vorhandene Erschließungseinrichtungen ersetzt oder modernisiert, so führen die sog. Ergänzungsbeiträge nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten des Grund und Bodens, sondern zu Erhaltungsaufwand, soweit hierdurch das Grundstück nicht in seinem Wesen und seiner Sub­stanz verändert wird.[3]

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