7.1.1 Ausweis

 

Rz. 60

Für die immateriellen Vermögensgegenstände sind in der Kerntaxonomie (Version 6.61) mehr Positionen vorgesehen, als nach § 266 Abs. 2 A HGB gefordert. Für die Unterteilung s. Anhang 2: Aufbereitete Kerntaxonomien, D2 /4 f.

 

Rz. 61

Bei den Positionen "Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte", "entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutz- und ähnliche Rechte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten", "Geschäfts-, Firmen- oder Praxiswert" und "geleistete Anzahlungen" handelt es sich um sog. Mussfelder, die zwingend zu übermitteln sind, sofern sie aus der Buchführung abgeleitet werden können. Darüber hinaus ist bei allen aufgezählten Feldern ein Kontennachweis, unter Angabe von Kontonummer, Kontenbezeichnung sowie des Saldos zum Stichtag, erwünscht.[1]

 

Rz. 62

Die Felder mit der Eigenschaft "Rechnerisch notwendig, soweit vorhanden" stehen auf der gleichen Ebene wie Mussfelder. Diese Positionen müssen dann mit Werten übermittelt werden, wenn ohne eine Übermittlung die Summe der Positionen auf der gleichen Ebene nicht dem Wert der Oberpositionen entspricht, mit denen diese Felder rechnerisch verknüpft sind.[2]

Sollten im Unternehmen immaterielle Vermögensgegenstände existieren, die keiner der aufgeführten Positionen zuzuordnen sind, sind diese Vermögensgegenstände im Feld "sonstige immaterielle Vermögensgegenstände" zu erfassen und ebenfalls an das Finanzamt zu übermitteln. Bei diesem Feld handelt es sich nur insoweit um eine Auffangposition, als hier eine Ergänzung zu den zuvor eingegebenen Mussfeldern erfolgt.[3] Eine Auffangposition i.  S.  v. "nicht zuordenbar" ist im immateriellen Anlagevermögen nicht vorgesehen.

 

Rz. 63

Im Bereich der immateriellen Vermögensgegenstände wird außerdem ein Erläuterungsfeld vorgehalten, um an dieser Stelle inhaltliche Spezifikationen zum Vorposten (sonstige immaterielle Vermögensgegenstände) vornehmen zu können. Die maximal zulässige Größe für diese Freitextfelder beläuft sich derzeit auf 60 MB, die jedoch auf maximal 18 MB komprimiert werden müssen, um übertragen zu werden.[4]

 

Rz. 64

Insgesamt ist die Aufgliederung zwar tiefer, als nach § 266 Abs. 2 A I. HGB gefordert, doch handelt es sich bei den weiteren Positionen bis auf den Firmen-, Geschäfts- oder Praxiswert nicht um Mussfelder, sodass die Kontierung nicht zwangsläufig anzupassen ist.

7.1.2 Problembereiche und Zuordnungen

 

Rz. 65

Inhaltlich verlangt § 5b EStG die Übermittlung einer Handelsbilanz mit Überleitungsrechnung oder einer Steuerbilanz.

Abb. 1: Alternative Übermittlungsmethoden

Aus diesem Grund finden sich in den Taxonomien auch Positionen, die steuerrechtlich nicht ansatzfähig sind, wie die selbst geschaffenen gewerblichen Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte gem. § 5 Abs. 2 EStG, für die handelsrechtlich nach § 248 Abs. 2 HGB ein Ansatzwahlrecht besteht.[1]

 

Rz. 66

Wenn eine Steuerbilanz übermittelt wird, muss diese Position leer bleiben. Es ist zu bedenken, dass dann auch nach Auffassung der Steuerverwaltung[2] eine Steuer-GuV zu übermitteln ist, d. h., die Aufwands- und Ertragskonsequenzen der Aktivierung von selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens sind in der GuV zu bereinigen. Konkret bedeutet dies Anpassungen im Bereich der Bestandsänderungen sowie der Abschreibungen von in Vorjahren aktivierten Beträgen bei Verwendung des Gesamtkostenverfahrens; beim Umsatzkostenverfahren wären die Aufwendungen für Forschung und Entwicklung entsprechend anzupassen.

 

Rz. 67

Erfolgt eine Übermittlung der Handelsbilanz, hat eine Berücksichtigung in der Überleitungsrechnung zu erfolgen, in der die steuerbilanziellen Abweichungen erfasst werden.[3]

 
Ebene Bezeichnung
1 Überleitungsrechnung der Wertansätze aus der Handelsbilanz zur Steuerbilanz / Umgliederungsrechnung
2 Überleitung Handelsbilanzposten auf Steuerbilanzposten
3   Art der Überleitung
4     Umgliederung
4     Änderung der Wertansätze
4     Umgliederung mit Änderung der Wertansätze
3   Aktivposition
4     Name der Aktivposition
4     Wertänderung aus dem aktuellen Wirtschaftsjahr
4     Wertänderung aus Vorperioden
 
3   GuV-Posten mit erfolgswirksamen Abweichungen
4     GuV-Posten
4     Wertänderung aus dem aktuellen Wirtschaftsjahr
3   Erläuterung
1 Sonder- / Ergänzungsbilanzen
2   Inhalt der Sonder- / Ergänzungsbilanzen

Abb. 2: Auszug aus der Überleitungsrechnung gem. Kerntaxonomie

Um diese Überleitung im Kontenplan adäquat zu berücksichtigen, müssen die Buchungen jeweils in einem Konto gem. Handelsrecht sowie in einem Zusatzkonto für die Differenzen nach Steuerrecht erfolgen. Alternativ kann auch eine getrennte Buchung in den beiden Abbildungssystemen erfolgen, was letztlich einem Zweikreissystem en...

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