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Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften sowie entsprechende Personengesellschaften nach § 264a HGB haben nach § 284 Abs. 2 Nr. 3 HGB bei Anwendung der Gruppenbewertung mit gewogenen Durchschnittswerten nach § 240 Abs. 4 HGB auf Gegenstände des Anlagevermögens die Unterschiedsbeträge pauschal für die jeweilige Gruppe auszuweisen, wenn die Bewertung im Vergleich zu einer Bewertung auf der Grundlage des letzten vor dem Abschlussstichtag bekannten Börsenkurses oder Marktpreises einen erheblichen Unterschied aufweist. Nicht berichtspflichtig sind Wertabweichungen bei Anwendung des Festwertverfahrens nach § 240 Abs. 3 HGB.

Der Anwendungsbereich der Vorschrift im Hinblick auf das Anlagevermögen ist im Gegensatz zum Umlaufvermögen beschränkt, da für Gegenstände des Anlagevermögens regelmäßig keine Börsenkurse, bestenfalls Beschaffungsmarktpreise existieren.

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