Rz. 59

Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften sowie entsprechende Personengesellschaften i. S. v. § 264a HGB[1] haben nach § 284 Abs. 2 Nr. 3 HGB bei Anwendung der Gruppenbewertung mit gewogenen Durchschnittswerten nach § 240 Abs. 4 HGB oder eines Verbrauchsfolgeverfahrens nach § 256 Satz 1 HGB die Unterschiedsbeträge pauschal für die jeweilige Gruppe auszuweisen, wenn die Bewertung im Vergleich zu einer Bewertung auf der Grundlage des letzten vor dem Abschlussstichtag bekannten Börsenkurses oder Marktpreises[2] einen erheblichen Unterschied aufweist. Ziel der Regelung ist es, stille Reserven sichtbar zu machen. Wenn der Börsenkurs oder Marktpreis unter dem Bilanzansatz nach einem der Verfahren liegt, zwingt das Niederstwertprinzip zum Ansatz des Börsenkurses bzw. Marktpreises; dann erübrigt sich die Angabe eines Unterschiedsbetrags.

 

Rz. 60

Voraussetzung für die Angabe von Unterschiedsbeträgen ist, dass sie wesentlich sind. Alternativ wird empfohlen, auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Wertansatz der Gruppe der vereinfacht bewerteten Vermögensgegenstände und dem Vergleichswert abzustellen,[3] was zwar wohl dem Wortlaut des Gesetzes entspricht, jedoch bei einer Vielzahl von Gruppen wertmäßig unbedeutender Vermögensgegenstände zu umfangreichen Angaben führen würde. Sind Unterschiedsbeträge innerhalb eines Bilanzpostens jedoch sowohl auf die Gruppenbewertung als auch auf Bewertungsvereinfachungsverfahren zurückzuführen, ist insoweit ein getrennter Ausweis erforderlich.

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