3.4.1 Übertragung stiller Reserven/Bildung einer Rücklage

Für Sachanlagevermögen gibt es steuerrechtliche Vergünstigungen und Erleichterungen, z. B. die Möglichkeit der Bildung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung[1] oder die Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter.[2]

Bei Ausscheiden bestimmter Anlagegüter aus dem Betriebsvermögen infolge höherer Gewalt oder zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs gegen Entschädigung ist unter bestimmten Voraussetzungen die Übertragung stiller Reserven bei Ersatzbeschaffung zulässig. Bei Veräußerung können die aufgedeckten stillen Reserven bei Anschaffung oder Herstellung eines jeweils entsprechenden anderen begünstigten Wirtschaftsguts des Anlagevermögens übertragen werden.[3] Dadurch kann ggf. insoweit die Gewinnrealisierung vermieden werden.

Ist bis zum Ende des Wirtschaftsjahrs, in dem das Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden ist, noch keine Ersatzbeschaffung erfolgt, ist die Bildung einer Rücklage i. H. d. aufgedeckten stillen Reserven zulässig. Nach Bildung der Rücklage ist die Reinvestition innerhalb von 4 Jahren, bei neu hergestellten Gebäuden von 6 Wirtschaftsjahren auszuführen.

Soweit das Ersatzwirtschaftsgut bis zum Ablauf der Frist nicht angeschafft oder hergestellt worden ist, ist die Rücklage bei Fristablauf gewinnerhöhend aufzulösen.[4] Dabei wird widerleglich vermutet, dass die nachgewiesene Investitionsabsicht bis zum Fristablauf fortbesteht.[5] Stellt sich heraus, dass die Investitionsabsicht vor Ablauf der Reinvestitionsfrist aufgegeben worden ist, ist die Rücklage im Zeitpunkt der Aufgabe dieser Absicht gewinnerhöhend aufzulösen.[6],

Handelsrechtlich ist die Bildung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung seit Wegfall des § 247 Abs. 3 und § 273 HGB[7] nicht mehr zulässig. Wird das Wahlrecht in der Steuerbilanz ausgeübt, sind die betroffenen Wirtschaftsgüter in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.[8]

[3] § 6b EStG, zuletzt (redaktionell) geändert durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) v. 27.3.2024, BGBl. 2024 I Nr. 108.
[7] BilMoG v. 25.5.2009, BGBl 2009 I S. 1102.

3.4.2 Investitionszuschüsse

Der Steuerpflichtige hat ein Wahlrecht,

  • Zuschüsse zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Anlagegütern als Betriebseinnahmen anzusetzen und damit sofort zu versteuern. In diesem Fall haben die Zuschüsse keinen Einfluss auf die Höhe der bezuschussten Anschaffungs- oder Herstellungskosten; oder
  • die Zuschüsse erfolgsneutral zu behandeln. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des bezuschussten Wirtschaftsguts werden dann um den Zuschuss vermindert angesetzt.[1]

Für im Voraus erhaltene Zuschüsse, die steuerneutral behandelt werden sollen, kann eine steuerfreie Rücklage gebildet werden, die im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung auf das Anlagegut zu übertragen ist.

3.4.3 Weitere Vergünstigungen oder Erleichterungen

Folgende Vergünstigungen oder Erleichterungen können genannt werden:

  • erhöhte Abschreibungen und Sonderabschreibungen, wie Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert,[1] Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen für künftige Anschaffungen oder die Herstellung abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe.[2]

    Das Handelsrecht schreibt die Vornahme einer außerplanmäßigen Abschreibung nicht zwingend vor mit der Folge, dass der Steuerpflichtige in der Handelsbilanz darauf verzichten kann.

  • Regelmäßig zu ersetzende Sachanlagegüter können in einem Festwert zusammengefasst werden.[3], [4]
  • Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens[5] als Betriebsausgaben bleibt von der Überentnahmeregelung des § 4 Abs. 4a EStG[6] verschont. Dies gilt auch dann, wenn sie auf einem separaten Darlehenskonto erfasst werden.[7] Das gilt auch bei Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG.[8]
  • Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die keine Forderungen sind, können steuerunschädlich unter Einsatz von Ansprüchen aus Lebensversicherungen im Erlebensfall finanziert werden, auch wenn es sich um Lebensversicherungsverträge handelt, die vor dem 1.1.2005 abgeschlossen worden sind.[9], [10]
[2] § 7g EStG i. V. m. § 52 Abs. 16 EStG, zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) v. 27.3.2024, BGBl. 2024 I Nr. 108.
[4] BMF, Schreiben v. 8.3.1993, BStBl 1993 I S. 276. Dieses Schreiben ist weiterhin anzuwenden, BMF, Schreiben v. ...

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