Folgende Vergünstigungen oder Erleichterungen können genannt werden:

  • erhöhte Abschreibungen und Sonderabschreibungen, wie Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert,[1] Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen für künftige Anschaffungen oder die Herstellung abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe.[2]

    Das Handelsrecht schreibt die Vornahme einer außerplanmäßigen Abschreibung nicht zwingend vor mit der Folge, dass der Steuerpflichtige in der Handelsbilanz darauf verzichten kann.

  • Regelmäßig zu ersetzende Sachanlagegüter können in einem Festwert zusammengefasst werden.[3], [4]
  • Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens[5] als Betriebsausgaben bleibt von der Überentnahmeregelung des § 4 Abs. 4a EStG[6] verschont. Dies gilt auch dann, wenn sie auf einem separaten Darlehenskonto erfasst werden.[7] Das gilt auch bei Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG.[8]
  • Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die keine Forderungen sind, können steuerunschädlich unter Einsatz von Ansprüchen aus Lebensversicherungen im Erlebensfall finanziert werden, auch wenn es sich um Lebensversicherungsverträge handelt, die vor dem 1.1.2005 abgeschlossen worden sind.[9], [10]
[2] § 7g EStG i. V. m. § 52 Abs. 16 EStG, zuletzt geändert durch das Vierte Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz) v. 19.6.2022, BGBl. 2022 I S. 911.
[4] BMF, Schreiben v. 8.3.1993, BStBl 1993 I S. 276. Dieses Schreiben ist weiterhin anzuwenden, BMF, Schreiben v. 11.3.2022, IV A 2 – O 2000/21/10005 :001, Anlage 1 Nr. 695, BStBl 2022 I S. 366.
[9] § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG 2002; § 52 Abs. 28 EStG i. d. F. des Steueränderungsgesetzes – StÄndG – 2015, v. 2.11.2015, BGBl. 2015 I S. 1834.

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