Sachanlagen sind die materiellen (körperlichen) Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Ob ein Wirtschaftsgut zum Anlage- oder zum Umlaufvermögen gehört, richtet sich nach seiner Zweckbestimmung. Die Bilanzierung kann ein Anhaltspunkt sein.[1]

Wirtschaftsgüter, die dazu bestimmt sind, dem kaufinteressierten Publikum vorgeführt zu werden, zählen aufgrund dieser Funktion nicht zum Umlauf-, sondern zum Anlagevermögen.[2] Umlaufvermögen kann zu Anlagevermögen umqualifiziert werden, wie z. B. der Vorführwagen eines Kfz-Händlers.[3]

Wirtschaftsgüter, die zur dauerhaften Einbindung in einen bereits bestehenden Geschäftsbetrieb erworben werden, sind regelmäßig auch dann im Anlagevermögen auszuweisen, wenn die gesamte organisatorische Einheit (Betrieb einschließlich erworbener Wirtschaftsgüter) kurze Zeit später mit der Absicht, diese weiterzuführen, veräußert wird.[4]

Zur Veräußerung bestimmte Grundstücke einer gewerblich tätigen Personengesellschaft gehören auch dann zum Umlaufvermögen, wenn zwischen Erwerb und Veräußerung die beim Erwerb bestehenden Mietverhältnisse fortgeführt werden. Hierin liegt keine Umqualifizierung zu Anlagevermögen. Ein Gegenstand verbleibt im Umlaufvermögen, wenn sich die beabsichtigte Veräußerung hinzieht und der Gegenstand in dieser Zeit verschiedenen Interessenten gezeigt wird.[5]

Nicht zum unbeweglichen Sachanlagevermögen, sondern zum Umlaufvermögen gehören halbfertige (teilfertige) Bauten auf fremdem Grund und Boden. Hierbei handelt es sich um unfertige Erzeugnisse bzw. unfertige Leistungen, die den Vorräten zuzuordnen sind.[6]

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