BMF, 14.11.2000, IV A 6 - S 2174 - 5/00

Bilanzierung und Bewertung der sog. „Halbfertigen Bauten auf fremdem Grund und Boden” in Verbindung mit schwebenden Geschäften nach dem Verbot der Bildung einer Drohverlustrückstellung in der Steuerbilanz

Bezug: BMF-Schreiben vom 23.10.2000, IV A 6 – S 2174 – 4/00

Zu der Frage der Bilanzierung und Bewertung der sog. „Halbfertigen Bauten auf fremden Grund und Boden” in Verbindung mit schwebenden Geschäften bei Bauunternehmen nach dem Verbot der Bildung einer Drohverlustrückstellung in der Steuerbilanz gilt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:

Sog. halbfertige Bauten auf fremdem Grund und Boden werden handels- und einkommensteuerrechtlich als Forderungen von Bauunternehmen gegen den Bauherrn und damit als Umlaufvermögen im Sinne von § 266 Abs. 2 B I. 3. HGB behandelt (vgl. BFH-Urteil vom 28.11.1974, V R 36/74, BStBl 1975 II S. 398). Sie sind gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 und 2 EStG mit den Herstellungskosten anzusetzen – und zwar, da der Begründung dieser Forderungen kein Anschaffungsvorgang zugrunde liegt, mit den Herstellungskosten der halbfertigen Arbeiten. Steht allerdings fest, dass der auf die halbfertigen Bauten entfallende Anteil der vereinbarten Vergütung am Bilanzstichtag unter den bisher angefallenen Herstellungskosten liegt und diese Wertminderung voraussichtlich von Dauer ist, sind die halbfertigen Arbeiten mit dem niedrigeren Wert zu bewerten.

Durch den Ansatz mit dem anteiligen niedrigeren Erlös wirkt sich der bisher aufgelaufene Verlust bei der Bewertung des Wirtschaftsguts der halbfertigen Arbeiten steuerlich aus, nicht jedoch ein anteiliger künftiger Verlust, der auf noch zu erbringende Leistungen entfällt. Derartige drohende Verluste aus schwebenden Geschäften sind nicht in die nach den allgemeinen Grundsätzen vorzunehmende Bewertung der als Forderungen auszuweisenden halbfertigen Bauten auf fremden Grund und Boden einzubeziehen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1

 

Fundstellen

BStBl I, 2000, 1514

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge