Das Anlagevermögen ist vom Umlaufvermögen abzugrenzen. Die jeweilige Zuordnung bestimmt sich nach der Zweckbestimmung des Wirtschaftsguts im Betrieb.[1] Zum Anlagevermögen gehören die Wirtschaftsgüter, die dazu bestimmt sind, auf Dauer dem Betrieb zu dienen. Wirtschaftsgüter, die zur Verarbeitung, Veräußerung oder zum Verbrauch bestimmt sind, wie z. B. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und Waren, bilden das Umlaufvermögen.[2] Zum Umlaufvermögen können, wie z. B. bei einem Grundstückshändler, auch Grundstücke gehören.

Wirtschaftsgüter, die dazu bestimmt sind, dem kaufinteressierten Publikum vorgeführt zu werden, gehören grundsätzlich zum Anlagevermögen. Ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens, das veräußert werden soll, bleibt bis zu seiner Veräußerung Anlagevermögen, solange seine bisherige tatsächliche Nutzung nicht geändert wird.[3]

Ein Wirtschaftsgut des Umlaufvermögens bleibt Umlaufvermögen, auch wenn sich die beabsichtigte Veräußerung hinzieht und der Gegenstand in dieser Zeit verschiedenen Interessenten gezeigt wird.[4]

 
Praxis-Beispiel

Beispiele aus der Rechtsprechung

Umwidmung von Umlaufvermögen zu Anlagevermögen bei einem Vorführwagen eines Kfz-Händlers.[5]

Musterhäuser eines Fertighausherstellers gehören bis zu ihrer Umwidmung zum Verkauf zum Anlagevermögen.[6]

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