Rz. 933

[Leibrenten → Anlage R, Zeilen 15–16, 31–36 und eZeilen 13–14, 17–18]

Lebenslange Leibrenten, die nicht unter § 22 Nr. 1 Satz 3, Buchst. a, Doppelbuchst. aa EStG bzw. unter § 22 Nr. 5 EStG (→ Tz 940) fallen, werden nach § 22 Nr. 1 Satz 3, Buchst. a, Doppelbuchst. bb EStG mit dem Ertragsanteil besteuert.

Hierunter fallen insbesondere

  • Renten aus vor dem 1.1.2005 abgeschlossenen privaten Rentenversicherungen (→ Tz 520)
  • Renten aus ab 2005 abgeschlossenen Lebensversicherungen, die nicht die Voraussetzungen der Riester-Rente (→ Tz 534) oder Rürup-Rente (→ Tz 504) erfüllen, sowie
  • Veräußerungsleibrenten, z. B. aus Immobilienverkäufen gegen lebenslange Rentenzahlungen.
 

Rz. 934

Ertragsanteil

Die Besteuerung erfolgt mit dem Ertragsanteil, weil die entsprechenden Rentenbeiträge entweder ganz aus versteuertem Einkommen (ohne Sonderausgabenabzug und ohne andere staatliche Förderung wie z. B. Altersvorsorgezulage) gezahlt wurden oder es für die Beiträge nur einen geringen Sonderausgabenabzug gegeben hat. Der Ertragsanteil bestimmt sich nach dem bei Beginn der Rente vollendeten Lebensjahr des Rentenberechtigten.

 

Rz. 935

Abgekürzte Leibrenten

Werden Renten aus der privaten Rentenversicherung nur als abgekürzte Leibrenten (Renten mit zeitlich befristeter Laufzeit) gezahlt, wird der Ertragsanteil der Rente nicht nach dem vollendeten Lebensjahr bei Beginn der Rente, sondern nach der voraussichtlichen Laufzeit der Rente ermittelt (§ 55 Abs. 2 EStDV).

Beispiele:

  • Private Berufsunfähigkeitsrente, die mit Erreichen einer bestimmten Altersgrenze in eine private Altersrente umgewandelt wird.
  • Veräußerung eines Grundstücks gegen Leibrentenzahlungen mit einer Beschränkung der Laufzeit auf höchstens eine bestimmte Anzahl von Jahren.

Ist bei Beginn der Rente die voraussichtliche restliche Lebenserwartung allerdings kürzer als die Laufzeit der abgekürzten Leibrente, erfolgt die Ermittlung des Ertragsanteils wie bei zeitlich nicht befristeten privaten Leibrenten (§ 55 Abs. 2 EStDV).

Weitere Einzelheiten zur Besteuerung von Renten aus der privaten Rentenversicherung, insbesondere zu nachträglich umgewandelten Verträgen, s. BMF, Schreiben v. 24.5.2017, IV C 3 – S 2221/16/10001:004, BStBl 2017 I S. 820.

 
Wichtig

Besteuerung von Rentenversicherungsleistungen, die nicht lebenslang laufen

Bei nach dem 31.12.2004 abgeschlossenen Rentenversicherungen, bei denen keine lebenslange Rentenzahlung vereinbart und erbracht wird (Kapitalauszahlung), erfolgt die Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG im Wege der Ermittlung des Unterschiedsbetrags zwischen ausgezahltem Betrag und eingezahlten Beiträgen (→ Tz 767 f.).

 

Rz. 936

Renten mit Kapitalwahlrecht – Abschluss vor 2005

Lebensversicherungen, die vor dem 1.1.2005 abgeschlossen wurden, sind bei Auszahlung in voller Höhe steuerfrei, wenn u. a. die Versicherungssumme und die Erträge daraus komplett und in einem Betrag ausgezahlt werden. Wird bei einer Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht vom Kapitalwahlrecht kein Gebrauch gemacht, sondern stattdessen die Lebensversicherung als Leibrente in Form von monatlichen Zahlungen ausgezahlt, ist die Rentenzahlungen insgesamt den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuordnen und nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG insgesamt als steuerfrei zu behandeln sind (BFH, Urteil v. 1.7.2021, VIII R 4/18, BFH/NV 2021 S. 1558).

[Renten aus Veräußerungsgeschäften → Anlage R, Zeilen 31–36]

 

Rz. 937

Wurden Grundstücke, Betriebsvermögen oder Firmenbeteiligungen gegen Zahlung einer Veräußerungsrente auf eine andere Person übertragen, ist diese nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a), Doppelbuchst. bb) EStG mit dem Ertragsanteil zu versteuern (Zeilen 31–36). In Einzelfällen gehört die Veräußerungsrente aber noch zu den Betriebseinnahmen des Gewerbebetriebs oder der freiberuflichen Tätigkeit.

Rentenbezugsmitteilungen und Veranlagung

 

Rz. 938

Rentenbezugsmitteilung

Die Rentenversicherungsträger und Lebensversicherungsunternehmen müssen die Daten zur Besteuerung der Leibrenten durch amtlich vorgeschriebenen Datensatz an die zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund melden. Von hier werden die Daten elektronisch an die Landesfinanzbehörden weitergeleitet und im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer durch die Finanzämter ausgewertet. Die Rentendaten sind an die steuerliche Identifikationsnummer gekoppelt und können so problemlos dem jeweiligen Steuerpflichtigen zugeordnet werden.

Für jeden Vertrag und für jede Rente ist eine gesonderte Rentenbezugsmitteilung erforderlich. Nicht in das Rentenbezugsmitteilungsverfahren einbezogen werden Renten, Teile von Renten oder andere Leistungen, die steuerfrei sind oder nicht der Besteuerung unterliegen. Eine Rentenbezugsmitteilung ist nicht erforderlich, wenn die Rentenansprüche – z. B. wegen der Höhe der eigenen Einkünfte – ruhen und daher im gesamten Kalenderjahr keine Zahlungen erfolgt sind.

Werden Renten zurückgefordert, sind sie im Kalenderjahr der Rückzahlung von den der steuerpflichtigen Person entsprechend zugeflo...

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