Rz. 534

[Unmittelbar begünstigte Personen → Zeile 5]

Es wird zwischen unmittelbar und mittelbar begünstigten Personen unterschieden.

Zum Kreis der unmittelbar begünstigten Personen gehören insbesondere:

Pflichtversicherte in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung, Pflichtversicherte auf Antrag (bestimmte Selbstständige), geringfügig Beschäftigte (Minijob) aber nur bei Verzicht auf Versicherungsfreiheit, Bezieher von Arbeitslosengeld, Rentner aufgrund Erwerbsminderung, Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.

Nicht begünstigt sind insbesondere: Freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung, geringfügig Beschäftigte, die bei Beschäftigung einen Antrag auf Versicherungsbefreiung gestellt haben oder die schon länger beschäftigt sind und auf ihre Versicherungsfreiheit nicht verzichten, geringfügig selbstständig Tätige ohne Rentenversicherungspflicht (z. B. Studenten – auch während eines Praktikums), von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreite Personen, Selbstständige und Gewerbetreibende; Bezieher einer Vollrente wegen Alters und Bezieher einer Beamtenpension. Eine genauere Auflistung der begünstigten und nicht begünstigten Personen entnehmen Sie bitte dem BMF-Schreiben v. 21.12.2017, IV C 3 – S 2015/17/10001:005, Rn. 1–25, BStBl 2018 I S. 93.

[Mittelbar begünstigte Personen → Zeile 15]

Bei Ehegatten mit Wohnsitz in einem EU-/EWR-Staat, die nicht dauernd getrennt leben (§ 26 Abs. 1 EStG) und von denen nur ein Ehegatte unmittelbar zulageberechtigt ist, ist auch der andere Ehegatte mittelbar begünstigte Person, wenn beide jeweils einen auf ihren Namen lautenden zertifizierten Altersvorsorgevertrag abgeschlossen haben und der unmittelbar begünstigte Ehegatte eigene geförderte Altersvorsorgebeiträge geleistet hat.

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