Rz. 767

Einnahmen aus Kapitallebens- und Rentenversicherungen unterliegen der "normalen" Versteuerung. Dabei gilt:

  • Die Ertragsanteile aus Verträgen, die bis 2004 geschlossen wurden, sind steuerfrei, wenn die Mindestlaufzeit von zwölf Jahren erfüllt ist.
  • Erträge aus Kapitallebensversicherungen, die nach dem 31.12.2004 abgeschlossen wurden, müssen versteuert werden.
  • Unter die Steuerpflicht fallen alle Beträge, die dem Versicherungsnehmer zu Lebzeiten ausgezahlt werden, also insbesondere Zahlungen nach Ablauf der Versicherung oder bei deren Rückkauf. Leistungen aus dem Versicherungsfall einer Lebensversicherung (Todesfall, Unfall) sind nicht steuerpflichtig. Wird einem Dritten ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt, ist diese Person als Steuerpflichtiger anzusehen.

Einzelheiten: BMF, Schreiben v. 1.10.2009, IV C 1 – S 2252/07/0001, BStBl 2009 I S. 1172; BMF, Schreiben v. 15.12.2017, IV C 1 – S 2401/08/10001:018, BStBl 2018 I S. 13.

 

Rz. 768

Steuerpflichtig ist die Differenz zwischen Ablaufleistung und den gezahlten Beiträgen. Als gezahlte Beträge gelten auch Ausfertigungs-, Abschlussgebühr, gezahlte Provisionen und die Versicherungsteuer. Provisionen, die der Versicherungsnehmer erhält (z. B. Eigenprovisionen), mindern die Beiträge. Erfolgt die Auszahlung nach Vollendung des 60. Lebensjahres und nach Ablauf von zwölf Jahren seit Vertragsabschluss, sind die Erträge nur zur Hälfte steuerpflichtig. Bei Verträgen, die nach dem 31.12.2011 abgeschlossen werden, ist die Vollendung des 62. Lebensjahres erforderlich. Diese Regelung gilt entsprechend für Erträge aus fondsgebundenen Lebensversicherungen, für Erträge im Erlebensfall bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht, soweit keine lebenslange Rentenzahlung vereinbart und erbracht wird, und für Erträge bei Rückkauf des Vertrags von Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht.

 

Rz. 769

Wird eine Kapitallebensversicherung mit Rentenwahlrecht abgeschlossen, erfolgt auch bei Ausübung der Rentenoption eine Besteuerung der Erträge aus der Anspar- bzw. Aufschubphase.

 

Rz. 770

Ausgenommen von diesen Regelungen sind sog. vermögensverwaltende Versicherungsverträge. Diese liegen vor, wenn in einem Versicherungsvertrag eine gesonderte Verwaltung von speziell für diesen Vertrag zusammengestellten Kapitalanlagen vereinbart ist.

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