Rz. 1042

Die Einnahmen können je nach Ausgestaltung der Verhältnisse selbstständig ausgeübt werden, Arbeitslohn darstellen, oder bei einer nur gelegentlichen Tätigkeit auch eine sonstige Leistung sein (→ Tz 955). Dieses ist von besonderem Interesse wegen des Arbeitnehmerpauschbetrags (→ Tz 635) bzw. der Freigrenze für sonstige Leistungen (→ Tz 960).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge