Rz. 1042
Die Einnahmen können je nach Ausgestaltung der Verhältnisse selbstständig ausgeübt werden, Arbeitslohn darstellen, oder bei einer nur gelegentlichen Tätigkeit auch eine sonstige Leistung sein (→ Tz 955). Dieses ist von besonderem Interesse wegen des Arbeitnehmerpauschbetrags (→ Tz 635) bzw. der Freigrenze für sonstige Leistungen (→ Tz 960).
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