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Anlage S 2023 – Tipps und Gestaltung / 5 Nebeneinkünfte

Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
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Rz. 1060

[Freibeträge für Nebeneinkünfte → Zeilen 38, 39]

Für Nebeneinkünfte können teilweise Freibeträge gewährt werden:

  • Übungsleiterfreibetrag: 3.000 EUR (→ Tz 1061)
  • Ehrenamtspauschale: 800 EUR (→ Tz 1065)
  • Freibetrag für ehrenamtliche Betreuer: 3.000 EUR (→ Tz 1068)
  • steuerfreie Bezüge von Ratsmitgliedern und anderen ehrenamtlichen Tätigkeiten
 
Praxis-Tipp

Corona: Freiwillige Helfer in Impf- und Testzentren

Freiwillige Helfer in Impf- oder Testzentren können die Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen, wenn es sich beim Auftraggeber oder Arbeitgeber um eine gemeinnützige Einrichtung oder einen öffentlichen Arbeitgeber handelt, z. B. Land oder Kommune.

Alle direkt an Impfung oder Testung Beteiligte (Aufklärungsgespräche, Impfen, Testung, Registrierung, Dokumentation), können die Übungsleiterpauschale geltend machen. Wer in Verwaltung und der Organisation engagiert ist, kann die Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen. Die Tätigkeit muss im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen Körperschaft ausgeübt werden (FinMin Thüringen, Verf. v. 9.2.2023, 1040-21-S 1901/67-18465/2023).

5.1 Steuerbefreiung für Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher

 

Rz. 1061

Nebenberufliche Tätigkeiten bleiben bis zu 3.000 EUR pro Jahr steuerfrei (§ 3 Nr. 26 EStG):

  • bei Übungsleitern, Ausbildern, Erziehern, Betreuern oder vergleichbaren Tätigkeiten; Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen oder künstlerischer Tätigkeit;
  • im Dienst bzw. Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienenden Einrichtung. Es handelt sich somit insbesondere um Tätigkeiten für die Kammern (z. B. IHK, Steuerberaterkammer, Sparkassenverbände), Kirchen, Universitäten, Volkshochschulen, gemeinnützige Vereine, Wohlfahrtsverbände. D...

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