Entscheidungsstichwort (Thema)

Vortragstätigkeit eines Professors, nebenberufliche Tätigkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

Honorare für rechtspolitische Vortragstätigkeiten und Fachanwaltsfortbildungen eines vollzeitbeschäftigten Professors, die Ausfluss der hauptberuflichen Fähigkeiten und Expertise sind, sind keine Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten i.S.v. § 3 Nr. 26 oder 26a EStG.

 

Normenkette

EStG § 3 Nrn. 26, 26a

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen der Festsetzung der Einkommensteuer 2011 streitig, ob Einnahmen aus Vortragstätigkeiten unter den Freibetrag nach § 3 Nr. 26 oder 26a des Einkommensteuergesetzes (EStG) fallen.

Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Kläger, war im Streitjahr als Professor am Lehrstuhl für … der Universität I tätig. Nach seinen Angaben war er im Streitjahr 2011 dort vollzeitbeschäftigt, …. Neben der nichtselbständigen Tätigkeit als Professor übte der Kläger angezeigte (nichtgenehmigungspflichtige) selbständige Nebentätigkeiten aus, insbesondere die Erstellung von Gutachten sowie Vortragstätigkeiten. Der Kläger schätzt den zeitlichen Anteil der selbständigen Tätigkeit auf etwa ein Fünftel der nichtselbständigen Tätigkeit.

Ausweislich des letzten im Klageverfahren ergangenen Steuerbescheid vom 29. März 2017 erzielte der Kläger – vorbehaltlich des hiesigen Streits um den Steuerfreibetrag – Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit i.H.v. … € und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in etwa derselben Höhe. Bei den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit wurde für eine Tätigkeit des Klägers als Prüfer beim …amt bei dem … zuletzt bereits für Einnahmen i.H.v. 531,96 € ein Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG berücksichtigt (siehe Bescheinigung in Einkommensteuerakte und Verweis auf BMF-Schreiben vom 19. Juli 1981, Bundessteuerblatt – BStBl – I 1981, 502). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid sowie die vom Kläger eingereichte Umsatz- und Gewinnermittlung (insbes. Bl. 39 der Gerichtsakte – GA) verwiesen.

Die selbständigen Tätigkeiten umfassen Gutachtentätigkeiten sowie eine Reihe von Vorträgen und Lehrveranstaltungen (vgl. im Einzelnen Darstellung des Klägers im Schriftsatz vom 1. September 2017, Seite 93 f. der Gerichtsakte). Er hat unter anderem vier Vortragsveranstaltungen gehalten, für welche die Anwendung des Freibetrags nach § 3 Nr. 26 EStG streitig ist:

E e.V.

– gemeinnützig –

168,07 €

(netto; ohne zusätzlich erstattete Auslagen; mit Auslagen und USt insgesamt 337,09 €)

Re. vom 25.01.2011

Bl. 52 f. GA

„…”

K (K e.V.)

– gemeinnützig –

1.500,00 €

(netto; ohne zusätzlich erstattete Auslagen; mit Auslagen und USt insgesamt 2.367,53 €)

Re. vom 24.07.2011

Bl. 54 f. GA

„…”

T GmbH

1.200,00 €

(netto; ohne zusätzlich erstattete Auslagen; mit Auslagen und USt 1.619,74 €)

R. vom 9.9.2011

Bl. 56 f. GA

„…”

B

500,00 €

(netto; kein Auslagenersatz; brutto 595 €)

Bl 58 f.

„…”

SUMME

3.368,07 €

Der Umfang der Vortragstätigkeiten (inkl. Vor- und Nachbereitung) beträgt nach Schätzung des Klägers insgesamt ca. 20 bis 40 Stunden. Die E e.V. sowie das K e.V. sind – was zwischen den Beteiligten unstreitig und anhand öffentlich zugänglicher Angaben nachprüfbar ist – gemeinnützige Körperschaften. Die T GmbH und der B sind keine gemeinnützigen Körperschaften, die vom Kläger gehaltenen Vorträge werden als Fortbildung für Rechtsanwälte nach § 15 der Fachanwaltsordnung (FAO) anerkannt.

Unter dem 3. Juli 2012 (Erstbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung) sowie dem 7. August 2012 (Änderungsbescheid mit Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung) wurden die Kläger zur Einkommensteuer veranlagt. Gegen den Bescheid vom 7. August 2012 legten sie wegen mehrerer Punkte Einspruch ein, u.a. begehrten sie die Anwendung des Freibetrags nach § 3 Nr. 26 EStG (2.100 €) auf die Einkünfte aus Vortragstätigkeiten i.H.v. 3.368,07 €, wobei sie wegen anteiliger (pauschalierter) Kürzung von auf die steuerfreien Einkünfte entfallenden Werbungskosten einen verbleibenden Abzugsbetrag von 1.777,16 € begehrten. Mit Teil-Einspruchsentscheidung vom 13. Juli 2016 wurde dem Einspruch teilweise abgeholfen, über Teile des Einspruches wurde nicht entschieden, andere Teile des Einspruchs – hierunter die hier streitige Anwendbarkeit des § 3 Nr. 26 EStG – wurden als unbegründet zurückgewiesen.

Dagegen wenden sich die Kläger mit der Klage, zu deren Begründung sie vortragen, die Voraussetzungen für steuerfreie Einkünfte aus Nebentätigkeiten seien erfüllt. Die Vorträge stellten im Vergleich zu den Haupttätigkeiten des Klägers Nebentätigkeiten dar. Auch wenn der Kläger hauptberuflich als Professor der …wissenschaften tätig ist, gebe es keine einheitlich ausgeübte Tätigkeit „als …”. Vielmehr müssten die einzelnen Tätigkeiten isoliert betrachtet werden. Die hier in Streit stehenden freiwilligen Vortragstätigkeiten seien kein Bestandteil der universitären Verpflichtungen und damit nebenberuflich. Die Auftraggeber seien teilweise gemeinnützige Körperschaften. Die fehlende Gemeinnützigkeit der T GmbH und...

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