Rz. 116

[Alleinerziehende → Zeilen 44–50]

Alleinerziehende, die mit steuerlich berücksichtigungsfähigen Kindern (d. h. Kindergeld; Zeile 45) eine Haushaltsgemeinschaft bilden (d. h. in der Wohnung mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet; Zeile 44), können hier den Abzug eines Entlastungsbetrags von 4.260 EUR im Jahr für das erste bzw. 240 EUR für jedes weitere Kind beantragen (→ Tz 583).

Lebte im Haushalt eine weitere (volljährige) Person, für die kein Kindergeldanspruch bestand, mit Ihnen und Ihrem Kind in Haushaltsgemeinschaft (Zeilen 46–49), ist regelmäßig kein Entlastungsbetrag möglich. Liegen die Abzugsvoraussetzungen nur einen Teil des Jahres vor, wird der Entlastungsbetrag zeitanteilig berücksichtigt.

 

Rz. 117

[Ausbildungsfreibetrag/Freibetrag zur Abgeltung eines Sonderbedarfs bei Berufsausbildung → Zeilen 51–54]

Den Ausbildungsfreibetrag von 1.200 EUR jährlich können Sie nur für volljährige Kinder und für Zeiten erhalten, in denen das Kind in Ausbildung und auswärts untergebracht (Zeilen 51, 52) war. Bei längerfristigen Auslandsaufenthalten (Zeile 53) gilt u. U. ein gekürzter Freibetrag.

Geschiedene, dauernd getrennt lebende Eltern oder Eltern nichtehelicher Kinder können einvernehmlich – statt der üblichen hälftigen Berücksichtigung bei beiden – eine andere Verteilung des Freibetrags, z. B. der gesamte Betrag bei einem Elternteil, schriftlich beantragen (Zeile 54).

 
Praxis-Tipp

Unterstützung von Kindern über 25 Jahre – Anlage Unterhalt

Hatten Sie Aufwendungen für den Unterhalt und/oder die Berufsausbildung eines Kindes, das nicht bei Ihnen berücksichtigt werden kann, z. B. weil es über 25 Jahre alt ist oder den freiwilligen Wehrdienst ableistet, dann können Sie Ihre Unterstützungsleistungen auf der Anlage Unterhalt geltend machen.

 

Rz. 118

[Schulgeld → Zeilen 55–57]

Schulgeld ist abzugsfähig, wenn es sich um eine (Privat-)Schule oder eine Schule in freier Trägerschaft in Deutschland, im EU- bzw. EWR-Ausland (Island, Liechtenstein, Norwegen) oder eine deutsche Schule im Ausland handelt. Begünstigt sind nur Schulen, deren Schulabschluss in Deutschland anerkannt ist, sowie Einrichtungen, die auf einen anerkannten Schulabschluss vorbereiten. Nicht abzugsfähig sind die Kosten für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung.

 

Rz. 119

[Kinder mit Behinderung → Zeilen 58–62]

Einzelheiten zu den Steuervergünstigungen für Menschen mit Behinderung siehe Erläuterungen zur Anlage Außergewöhnliche Belastungen (Zeilen 4–9; → Tz 459 ff.).

Die Übertragung der einem behinderten oder "hinterbliebenen" Kind zustehenden Pauschbeträge auf die Eltern ist auf Antrag möglich, wenn das Kind sie nicht in Anspruch nimmt. Geschiedene, getrennt lebende oder unverheiratete Eltern können (notwendig ist ein gemeinsamer formloser Antrag mit Unterschrift) statt der üblichen hälftigen eine andere Verteilung des Pauschbetrags angeben (Zeile 62).

 

Rz. 120

[Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale → Zeilen 63–65]

Wird der Pauschabtrag für ein behindertes Kind übertragen, kann auch die dem Kind zustehende abzugsfähige Pauschale für private Fahrten übertragen werden. Einzelheiten zu den Abzugsvoraussetzungen und zur Abzugshöhe (→ Tz 467).

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