Rz. 459
[Steuervergünstigungen für Menschen mit Behinderung → Zeilen 4–9]
Menschen mit (körperlicher, geistiger oder psychischer) Behinderung können ab einem Grad der Behinderung von 20 % behinderungsbedingte (Mehr-)Kosten als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd geltend machen. Es besteht die Wahlmöglichkeit, die Kosten im Einzelnen nachzuweisen und nach Abzug der Eigenbelastung nach § 33 EStG geltend zu machen oder einen Pauschbetrag (§ 33b EStG) in Anspruch zu nehmen.
Rz. 460
Höhe des Pauschbetrags (Staffelsätze)
Abhängig vom Grad der Behinderung verändert sich die Höhe des Pauschbetrags für Menschen mit Behinderung. Für Blinde (Merkzeichen "Bl" im Schwerbehindertenausweis), Taubblinde ("TBl"), hilflose Menschen (Merkzeichen "H" im Schwerbehindertenausweis) und schwerstpflegebedürftige Menschen (Pflegegrade 4 bzw. 5) beträgt der Pauschbetrag 7.400 EUR im Jahr (§ 33b Abs. 3 Satz 3 EStG).
Für andere behinderte Menschen gelten die folgenden Beträge (§ 33b Abs. 3 EStG) ab einem Grad der Behinderung von mindestens:
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Grad der Behinderung |
Höhe des Pauschbetrags |
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20 % |
384 EUR |
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30 % |
620 EUR |
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40 % |
860 EUR |
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50 % |
1.140 EUR |
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60 % |
1.440 EUR |
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70 % |
1.780 EUR |
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80 % |
2.120 EUR |
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90 % |
2.460 EUR |
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100 % |
2.840 EUR |
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Das Wahlrecht zwischen dem Abzug der tatsächlichen Kosten und dem Ansatz des Pauschbetrags kann im Kalenderjahr nur einheitlich ausgeübt werden. Entweder es werden für das ganze Jahr die Kosten im Einzelnen nachgewiesen oder der (höhere) Pauschbetrag kommt zum Ansatz. Die Pauschbeträge sind immer Jahresbeträge (keine monatliche Aufteilung). Ändert sich der Grad der Behinderung im Laufe des Jahres, ist der höhere Pauschbetrag anzusetzen (R 33b Abs. 8 EStR 2012).
Rz. 461
Nachweis der Behinderung
Der Abzug von behinderungsbedingten Mehraufwendungen set...