5.1 Einkunftsart und Gewinnerzielung

 

Rz. 1194

Grundsätzlich gilt: Wer eine Photovoltaikanlage betreibt und Strom in das Netz des örtlichen Stromlieferanten einspeist, erzielt Einkünfte aus einem eigenständigen Gewerbebetrieb, wenn eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt (OFD Nordrhein-Westfalen, Verf. v. 13.1.2016, S 2130-2011/0003-St 146).

Die Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit ist dem Finanzamt anzuzeigen.

Häufig dürften die Einnahmen aber bei der Einkommensteuer steuerfrei sein (→ Tz 1015 ff.).

Gewerbetreibende, die ausschließlich begünstigte Photovoltaikanlagen betreiben und umsatzsteuerlich die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG anwenden, können auf die Anzeige über die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach § 138 Abs. 1 AO an das zuständige Finanzamt verzichten (BMF, Schreiben v. 12.6.2023, IV A 3 – S 0301/19/10007:012, BStBl 2023 I S. 990).

Auch ist keine Gewinnermittlung mit der Einkommensteuererklärung einzureichen.

Der Betreiber sollte sich auf jeden Fall über seine Mitteilungspflichten nach dem EEG sowie zur Systematik bei der Erhebung der EEG-Umlage unter www.bundesnetzagentur.de/eeg-datenerhebung erkundigen.

 

Rz. 1195

Liegt kein Fall der Steuerbefreiung vor, ist die Stromerzeugung insgesamt betrieblich veranlasst, unabhängig davon, ob der Strom verkauft oder selbst verbraucht wird. Zu den Betriebseinnahmen gehört deshalb sowohl die Vergütung für den eingespeisten Strom als auch die geringere Selbstverbrauchsvergütung, die für den privat verbrauchten Strom gezahlt wird. Zusätzlich ist der privat verbrauchte Strom als Sachentnahme bei den Betriebseinnahmen zu erfassen.

 

Rz. 1196

Betreiben mehrere Personen eine Anlage zur Stromerzeugung gemeinschaftlich und sind die Einkünfte nicht steuerbefreit, ist der Gewinn durch eine gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung zu ermitteln. In diesem Fall versteuert der einzelne Beteiligte seinen Anteil am Gesamtgewinn im Rahmen seiner persönlichen Einkommensteuerpflicht. Eine gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung ist nicht erforderlich, wenn die Anlage ausschließlich Ehegatten gehört, die zusammen zur ESt veranlagt werden.

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