Rz. 1192

Alle steuerlichen Auswirkungen, die durch die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags und der Sonderabschreibung bedingt sind, müssen rückgängig gemacht werden (→ Tz 1193), wenn

  • keine Auflösung des Investitionsabzugsbetrags bis zum Ende des Investitionszeitraums (Jahr des Abzugs des Investitionsabzugsbetrags plus drei Jahre) erfolgt ist oder
  • eine schädliche Nutzung erfolgt

Damit keine schädliche Nutzung vorliegt, muss das Wirtschaftsgut

  • im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung und im darauffolgenden Wirtschaftsjahr
  • in einer inländischen Betriebsstätte
  • ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden.
 
Praxis-Tipp

Nutzung in mehreren Betrieben

Die Nutzungsvoraussetzung kann auch erfüllt sein, wenn das Wirtschaftsgut zeitweise in einem anderen Betrieb des Steuerpflichtigen eingesetzt wird. Für die Prüfung, ob die Grenze der Größenmerkmale des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG noch erfüllt ist (→ Tz 1172), werden dann beide Betriebe zusammengerechnet (BFH, Urteil v. 19.3.2014, X R 46/11, BFH/NV 2014 S. 1143).

 

Rz. 1193

Die folgende Übersicht zeigt, welche Folgen eintreten, wenn ein schädliches Verhalten vorliegt:

 
Rückgängigmachen aller Vorteile (§ 7g Abs. 4 und 6 EStG)
In Anspruch genommen: Zeitpunkt der Rückgängigmachung Folge bei Rückgängigmachung
Investitionsabzugsbetrag im Jahr des Abzugs Gewinnerhöhung
Hinzurechnungsbetrag § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG im Jahr der Investition Gewinnminderung
Neutralisierungsbetrag § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG im Jahr der Investition Gewinnerhöhung
Erhöhung der AfA-Bemessungsgrundlage für planmäßige AfA
im Jahr der Investition und evtl. Folgejahr Gewinnminderung durch Erhöhung der planmäßigen AfA
Sonderabschreibung § 7g Abs. 5 und 6 EStG im Jahr der Inanspruchnahme Gewinnerhöhung
In allen Fällen sind die ursprünglichen Steuerfestsetzungen zu ändern (im Einzelfall: erstmalige Steuerfestsetzung)!
Verzinsung des Nachzahlungsbetrags gem. § 233a AO (siehe → Tz 1189)

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