Rz. 40

[Außergewöhnliche Belastungen → Zeilen 4–36]

Außergewöhnliche Belastungen werden in zwei Bereiche unterteilt. Eine Gruppe bilden im Gesetz speziell geregelte Einzelfälle (z. B. Mehraufwendungen von Menschen mit Behinderung, Hinterbliebene oder pflegende Personen). Diese drei Arten sind auf Seite 1 in den Zeilen 4–18 aufgeführt.

Die beiden anderen Einzelfälle, die auswärtige Unterbringung eines volljährigen Kindes in Berufsausbildung (Ausbildungsfreibetrag) und der Abzug bestimmter Unterhaltszahlungen sind auf Seite 3 der → Anlage Kind (→ Tz 558), bzw. auf der → Anlage Unterhalt zu beantragen.

Der andere Bereich, Belastungen allgemeiner Art nach § 33 EStG (s. o.), ist auszugsweise auf Seite 2 in die Zeilen 31–36 genannt und dort einzutragen.

 

Rz. 41

[Menschen mit Behinderung → Zeilen 4–9]

Behinderte Menschen können für die ihnen entstandenen behinderungsbedingten Mehraufwendungen einen Pauschbetrag, dessen Höhe von Art (Merkzeichen) und Grad der Behinderung abhängt, beantragen. Deshalb müssen Sie bei erstmaliger Antragstellung oder jeder Änderung eine Kopie des Schwerbehindertenausweises oder ein anderer Nachweis über den Grad der Behinderung vorlegen (→ Tz 461).

Die behinderten Kindern zustehenden Vergünstigungen können auf die Eltern übertragen werden. Die Übertragung muss auf der Anlage Kind beantragt werden (→ Tz 464).

Statt des Pauschbetrags können die tatsächlichen behinderungsbedingten Mehraufwendungen auch (auf Nachweis) als allgemeine außergewöhnliche Belastungen (Zeilen 25 ff. bzw. 31) geltend gemacht werden.

 

Rz. 42

[Hinterbliebene → Zeile 10]

Als Hinterbliebener gelten Sie, wenn Sie laufende Hinterbliebenenbezüge (z. B. aufgrund des Bundesversorgungsgesetzes oder aus der gesetzlichen Unfallversicherung) erhalten. Bezieher von "normalen" Witwenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind nicht begünstigt (→ Tz 465).

 

Rz. 43

[Pflegepauschbetrag → Zeilen 11–16]

Einen Pflegepauschbetrag können Sie hier beantragen, wenn Sie persönlich einen pflegebedürftigen Menschen (Merkzeichen "H" oder Pflegegrade 2–5 erforderlich) unentgeltlich in Ihrer oder in dessen Wohnung im Inland oder im EU-/EWR-Ausland betreuen oder pflegen (→ Tz 466).

 

Rz. 44

[Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale → Zeilen 17, 18]

Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 % oder 70 % und Gehbehinderung (Merkzeichen G) bzw. Menschen, die außergewöhnlich gehbehindert (Merkzeichen "aG"), hilflos (Merkzeichen "H"), blind (Merkzeichen "Bl"), taubblind (Merkzeichen "TBI") sind oder den Pflegegrad 4 oder 5 haben, können unabhängig davon, ob und für welches Verkehrsmittel Kosten angefallen sind, für (behinderungsbedingte) private Fahrten ohne Nachweis eine Pauschale geltend machen. Ein Abzug tatsächlicher Kosten ist nicht möglich. Bezüglich der steuerlichen Auswirkung der Pauschale ist die zumutbare Eigenbelastung (s. u.) zu beachten.

Weitere behinderungsbedingte Kosten, die zusätzlich zum Pauschbetrag für behinderte Menschen abzugsfähig sind (→ Tz 463), gehören in die Zeilen 25–27.

 

Rz. 45

[Andere Aufwendungen/außergewöhnliche Belastungen → Zeilen 19–36]

Anders als bei den Sonderausgaben sind die außergewöhnlichen Belastungen im Vordruck mit Krankheitskosten (Zeilen 19–21), Pflegekosten (Zeilen 22–24) behinderungsbedingten Aufwendungen (Zeilen 25–27), Bestattungskosten (Zeilen 28–30) nur beispielhaft aufgeführt. Eine Aufzählung weiterer abzugsfähiger Kosten (Eintragung in den Zeilen 31–33) → Tz 468 ff.

Bereits erhaltener oder zu erwartender Kostenersatz (auch wenn erst in späteren Jahren gezahlt) von dritter Seite (z. B. durch eine Versicherung) mindert die abzugsfähigen Kosten und wird deshalb in den Zeilen entsprechend abgefragt.

Reicht die Vordruckzeile 31 nicht für alle Aufwendungen aus, stellen Sie die Kosten auf einem gesonderten Blatt zusammen.

Die Aufwendungen wirken sich steuerlich nur aus, soweit sie die sog. zumutbare Eigenbelastung übersteigen, deren Höhe von verschiedenen Umständen abhängt (→ Tz 470).

 
Praxis-Tipp

Kosten beinhalten unterschiedliche Leistungen

Soweit in den beantragten Kosten Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Pflegeleistungen oder Handwerkerlohn (z. B. bei behindertengerechtem Wohnungsumbau) enthalten sind, können Sie für den wegen der zumutbaren Eigenbelastung nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähigen Teil eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG beantragen, indem Sie die entsprechenden Aufwendungen nochmals gesondert in den Zeilen 34–36 angeben. Die entsprechenden Beträge dürfen nicht zusätzlich in die Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen eingetragen werden.

 

Rz. 46

 

Checkliste Anlage Außergewöhnliche Belastungen

 
Folgende Abzugsmöglichkeit geprüft? Vgl. Ausfüllhinweise zur Zeile!

Haben Sie eine Behinderung?

Machen Sie für die behinderungsbedingten Mehrkosten einen Pauschbetrag geltend, für Fahrtkosten eine Pauschale (Zeilen 4–9 und 17, 18) und weitere behinderungsbedingte Kosten (Zeilen 25–27).
Pflegen Sie Angehörige unentgeltlich zu Hause?
Prüfen Sie, ob Ihnen ein Pflegepauschabtrag z...

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