Rz. 40

[Außergewöhnliche Belastungen → Zeilen 4–38]

Außergewöhnliche Belastungen werden in zwei Gruppen unterteilt. Die Aufwendungen allgemeiner Art nach § 33 EStG (s. o.) z. B. Krankheitskosten werden im EStG nur mit den allgemeinen Abzugsvoraussetzungen und nicht einzeln benannt. Sie sind auf Seite 2 in die Zeilen 31–38 einzutragen. Derartige Aufwendungen sind nur abzugsfähig, soweit sie eine bestimmte Höhe (zumutbare Eigenbelastung) übersteigen und kein Anspruch auf eine Kostenerstattung besteht. Außerdem kennt das Gesetz sog. typisierte Einzelfälle nach den §§ 33a bis 33b EStG (z. B. Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung, behinderungsbedingte Fahrtkosten oder Pflege-Pauschbetrag). Die Angaben dazu gehören auf Seite 1 in die Zeilen 4–18 (→ Tz 450). →Außergewöhnliche Belastung→Krankheitskosten→Pflegekosten/Eltern

Zu den typisierten Einzelfällen zählen auch der Freibetrag wegen auswärtiger Unterbringung eines volljährigen Kindes in Berufsausbildung (Ausbildungsfreibetrag), zu beantragen auf Seite 3 der Anlage Kind (→ Tz 575) und die Zahlung von Unterhalt; siehe Anlage Unterhalt.

Sämtliche außergewöhnliche Belastungen werden vom Finanzamt nur auf Antrag (d. h. mit Eintragung im Vordruck) berücksichtigt.

 

Rz. 41

[Menschen mit Behinderung → Zeilen 4–9]

Behinderte Menschen können auf Antrag neben einem Pauschbetrag zusätzliche steuerliche Vergünstigungen (z. B. bei den Fahrtkosten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte; siehe Anlage N, Zeilen 35–38) oder Privatfahrten (s. Zeilen 17,18) erhalten. →Menschen mit Behinderung

Die Steuervergünstigungen (Pauschbetrag, abzugsfähige Fahrtkosten) hängen vom Grad der Behinderung und den Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis ab. Deshalb müssen Sie bei erstmaliger Antragstellung oder Änderung eine Kopie des Ausweises vorlegen (→ Tz 455). →Menschen mit Behinderung

Die behinderten Kindern zustehenden Vergünstigungen können auf die Eltern übertragen werden. Die Übertragung muss auf der Anlage Kind beantragt werden (→ Tz 458). →Kinder

Statt des Pauschbetrags können die tatsächlichen behinderungsbedingten Mehraufwendungen auch (auf Nachweis) als allgemeine außergewöhnliche Belastungen (Zeile 33) geltend gemacht werden.

 

Rz. 42

[Hinterbliebene → Zeile 10]

Als Hinterbliebener gelten Sie, wenn Sie laufende Hinterbliebenenbezüge (z. B. aufgrund des Bundesversorgungsgesetzes oder aus der gesetzlichen Unfallversicherung) erhalten.

 

Rz. 43

[Pflegepauschbetrag → Zeilen 11, 12]

Einen Pflegepauschbetrag können Sie hier beantragen, wenn Sie persönlich einen pflegebedürftigen Menschen (Merkzeichen "H" oder Pflegegrade 2–5 erforderlich) unentgeltlich in Ihrer oder in dessen Wohnung im Inland oder im EU-/EWR-Ausland betreuen oder pflegen (→ Tz 459). →Pflegekosten/Eltern→Menschen mit Behinderung

 

Rz. 44

[Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale → Zeilen 17, 18]

Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 % oder 70 % und Gehbehinderung (Merkzeichen G) bzw. Menschen, die außergewöhnlich gehbehindert (Merkzeichen aG), hilflos (Merkzeichen H), blind (Merkzeichen Bl), taubblind (Merkzeichen TBI) sind oder den Pflegegrad 4 oder 5 haben, können ab 2021 Kosten für private Fahrten ohne Nachweis mit einer Pauschale geltend machen. Ein Abzug tatsächlicher Kosten für private Fahrten ist (nicht mehr) möglich.

 

Rz. 45

[Andere Aufwendungen/außergewöhnliche Belastungen → Zeilen 31–38]

Anders als bei den Sonderausgaben sind die außergewöhnlichen Belastungen im Hauptvordruck mit Krankheitskosten (Zeile 31), Pflegekosten (Zeile 32) behinderungsbedingte Aufwendungen (Zeile 33), Bestattungskosten (Zeile 34) nur beispielhaft aufgeführt. Die Rspr. hat in vielen Einzelentscheidungen weitere Kostenarten anerkannt. Infrage kommen z. B. auch Aufwendungen der Heimunterbringung, Sanierungskosten für die eigengenutzte Wohnung bzw. das selbst bewohnte Haus, wenn von ihm eine konkrete Gesundheitsgefährdung ausgeht, der krankheits- bzw. behinderungsbedingte Umbau des eigenen Heims oder auch die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung nach Unwettern und Naturkatastrophen wie z. B. Orkan oder Hochwasser (Zeile 35) (→ Tz 461 ff.). →Außergewöhnliche Belastung→Krankheitskosten→Pflegekosten/Eltern

Bereits erhaltener oder zu erwartender Kostenersatz (auch wenn erst in späteren Jahren gezahlt) von dritter Seite (z. B. durch eine Versicherung) mindert die abzugsfähigen Kosten und wird deshalb in den Zeilen 31–38 entsprechend in der rechten Spalte abgefragt. Reicht die Vordruckzeile 38 nicht für alle Aufwendungen aus, stellen Sie die Kosten auf einem gesonderten Blatt zusammen.

Die Aufwendungen wirken sich steuerlich nur aus, soweit sie die sog. zumutbare Eigenbelastung übersteigen. Deren Höhe hängt vom Gesamtbetrag der Einkünfte und den persönlichen Verhältnissen (Familienstand, berücksichtigungsfähige Kinder) ab (→ Tz 463). →Außergewöhnliche Belastung→Krankheitskosten

 
Praxis-Tipp

Kosten beinhalten Pflegeleistungen und Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Tätigkeiten

Soweit in den beantragten Kosten Aufwendungen für haushalts...

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