Die Rspr.[1] sieht die Vereinbarung einer Nur-Tantieme[2] grundsätzlich als ungewöhnlich an. Dies sei ein Indiz für die gesellschaftsrechtliche Veranlassung; die Nur-Tantieme sei regelmäßig eine verdeckte Gewinnausschüttung. Dies wird damit begründet, dass ein fremder Geschäftsführer eine solche Vereinbarung, die ihm ein untragbares Risiko auferlegt, nicht abgeschlossen hätte. Es sei daher nicht nur das Interesse der Kapitalgesellschaft, sondern auch das des Geschäftsführers zu berücksichtigen (Figur des "doppelten ordentlichen Geschäftsführers"). Eine gewinnabhängige Nur-Tantieme wirke wie eine Gewinnausschüttung.

Unabhängig davon, ob diese grundsätzliche Erwägung richtig ist, muss eine Nur-Tantieme aber dann anerkannt werden, wenn auch ein unabhängiger Geschäftsführer Veranlassung gehabt hätte, eine solche Vereinbarung abzuschließen. Das ist etwa der Fall, wenn sich die Kapitalgesellschaft in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet, aber Anlass zu der Hoffnung besteht, diese überwinden zu können, und der Geschäftsführer bei einer Insolvenz der Gesellschaft arbeitslos würde. Dann würde sich auch ein unabhängiger Geschäftsführer veranlasst sehen, sein die Gesellschaft als Fixkosten belastendes Gehalt für den Zeitraum der Krise in eine Nur-Tantieme umzuwandeln.[3] Die Nur-Tantieme kann auch anzuerkennen sein, wenn das Risiko für den Geschäftsführer, letztlich ohne Entgelt arbeiten zu müssen, gering ist (z. B. aufgrund der geringen Arbeitsleistung für die Kapitalgesellschaft) und er für das Bestreiten seines Lebensunterhalts nicht auf das Entgelt aus der Geschäftsführertätigkeit angewiesen ist.[4]

[2] Rz. 189ff.
[3] FG Hamburg v. 18.11.1998, II 135/96, EFG 1999, 727; a. A. BFH v. 27.3.2001, I R 27/99, BStBl II 2002, 111, BFH/NV 2001, 1086 aus dem Gesichtspunkt, dass eine solche Vereinbarung auf den Zeitraum der Krise hätte begrenzt werden müssen; dementsprechend auch die Reaktion des BMF v. 1.2.2002, IV A 2 – S 2742 – 4/02, BStBl II 2002, 219, Nur-Tantiemen nun bei Vorliegen von Ausnahmetatbeständen unter Befristung bis zum Wegfall der Tatbestände anzuerkennen.

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