rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerliche Anerkennung einer Nur-Gewinntantieme

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Besteht die Vergütung eines Gesellschafter-Geschäftsführers ausschließlich in einer Gewinntantieme, ist dies ein Indiz für die Mitveranlassung der Tantiemevereinbarung durch das Gesellschaftsverhältnis und damit für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung.

2) Die Indizwirkung für die Mitveranlassung der Tantiemevereinbarung durch das Gesellschaftsverhältnis kann entkräftet werden, wenn nachprüfbar dargelegt wird, dass die Tantiemevereinbarung wirtschaftlich sachgerecht ist und sich auch ein Fremdgeschäftsführer auf sie eingelassen hätte. Hiervon kann ausgegangen werden, wenn sich die Geschäftsführertätigkeit als bloße geringfügige Nebentätigkeit darstellt und die Nur-Gewinntantieme nicht zu einer Gewinnabsaugung bei der Gesellschaft führt. Unter diesen Umständen ist auch die Vereinbarung einer zeitlich und betragsmäßig unbegrenzten Nur-Tantieme zulässig. Das Vorliegen anderer existenzsichernder Einkünfte ist dann nicht erforderlich.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3, 3 S. 2, § 8

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob eine Nur – Tantieme als Geschäftsführergehalt des alleinigen Gesellschafters und Geschäftsführers steuerlich anzuerkennen ist.

Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin (Kl.) ist seit dem Jahre 1986 (wieder) … (A). Nach dem Geschäftsführeranstellungsvertrag vom 15.01.1990 sollte A eine reine gewinnabhängige Vergütung i.H.v. „50 % des Gewinns aus Gewerbebetrieb (vor Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer)” erhalten.

Die Kl. war ursprünglich im Verlags- sowie im Filmgeschäft tätig. In den Streitjahren erzielte sie ihre Umsätze ganz überwiegend durch Leistungen gegenüber der … GmbH & Co. KG (A-KG). Für diese hatte sie aufgrund von Verträgen vom 19.01.1993 und 22.12.1993 die gesamte Werbung und Öffentlichkeitsarbeit übernommen.

Gesellschafter der A-KG sind seit dem Jahre 1976 die A.-Beteiligungs-GmbH (Alleingesellschafter A) als Komplementärin und die Ehefrau des A als alleinige Kommanditistin. Geschäftsführer der Beteiligungs-GmbH und der A-KG ist A. Der zwischen diesem und der Beteiligungs-GmbH am 07.01.1988 abgeschlossene Geschäftsführervertrag sah ein Festgehalt von mtl. 6.000 DM (brutto) und eine Tantieme mit einem gestaffelten Satz zwischen 33 1/3 und 66 2/3 v.H. vor. Das Festgehalt wurde im Oktober 1991 auf mtl. 9.500 DM und im Januar 1992 auf mtl. 15.000 DM erhöht. Außerdem wurde A zum Jahreswechsel 1990/1991 eine Altersrente i.H.v. 8.000 DM zugesagt. Des Weiteren bezog A (zumindest in den Streitjahren) ein Weihnachtsgeld von rd. 7.500 DM und ab dem Jahr 1996 stand ihm ein PKW zur Privatnutzung zur Verfügung. Die A-KG stellt überwiegend … her und erzielte in den Jahren 1995 bis 1997 Umsätze i.H.v. ca. 2,5 bis 2,9 Mio. DM. Die A zustehenden Tantiemen schwankten in den Jahren 1988 bis 1994 zwischen rd. 11.000 DM und 182.000 DM (durchschnittlich rd. 99.000 DM) und betrugen im Jahr 1995 347.000 DM, im Jahr 1996 269.000 DM und im Jahr 1997 211.730 DM. Unter dem Az. 14 K 2584/00 ist beim Finanzgericht Münster ein Klageverfahren anhängig, in dem zwischen der A-KG und dem beklagten FA um die Frage gestritten wird, ob A als Mitunternehmer der A-KG anzusehen ist.

Die wirtschaftliche Situation der Kl. und die Höhe der von ihr an A gewährten Tantiemen ergibt sich aus den nachfolgenden Daten (gerundet):

1992

1993

1994

1995

1996

1997

Umsatz

466 TDM

342 TDM

220 TDM

244 TDM

264 TDM

178 TDM

Jahresüberschuss

16.170 DM

./. 7.534 DM

12.566 DM

13.212 DM

3.272 DM

14.285 DM

Tantieme

44.800 DM

27.084 DM

31.300 DM

7.800 DM

6.300 DM

Im Anschluss an eine Betriebsprüfung (Bp) für die Jahre 1995 bis 1997 vertrat der Beklagte (das Finanzamt – FA –) die Auffassung, dass die zwischen der Kl. und A vereinbarte Geschäftsführervergütung in Form einer Nur – Tantieme zu einer vGA im Sinne des § 8 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) i.H.v. 31.300 DM im Jahr 1995, 7.800 DM im Jahr 1996 und 6.300 DM im Jahr 1997 führe. Im Zeitpunkt des Abflusses dieser Tantieme liege außerdem eine andere Ausschüttung im Sinne des § 27 Abs. 3 KStG a.F. vor (31.300 DM im Jahr 1996 und 7.800 DM im Jahr 1997). Gestützt auf § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) erließ das FA mit Datum vom 05.11.1999 entsprechend geänderte Körperschaftsteuer (KSt)-Bescheide 1995 – 1997 und geänderte Bescheide über die Feststellung der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals (vEK) gem. § 47 Abs. 1 KStG zum 31.12.1995 bis 31.12.1997. Aufgrund geänderter Teilbeträge des vEK zum 31.12.1994 ergingen mit Datum vom 26.11.1999 gem. § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO geänderte vEK-Bescheide zum 31.12.1995 bis 31.12.1997 und – insoweit ohne Änderung der Steuerfestsetzung und der Feststellungen nach § 47 Abs. 2 KStG – geänderte KSt-Bescheide 1995 – 1997.

Die Kl. legte mit Schriftsatz vom 01.12.1999 Einspruch gegen die KSt-Bescheide 1995 – 1997 und die vEK-Bescheide zum 31.12.1995 bis 31.12.1997, jeweils vom 05.11.1999, Einspruch ein. Mit Schriftsatz vom 14.12.1999...

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