Leitsatz (redaktionell)

Verdeckte Gewinnausschüttung durch Geschäftsführer-Nur-Tantieme?

Kündigung des Anstellungsvertrages zur Beseitigung der Tantiemeverpflichtung durch Arbeitgeber?

 

Normenkette

KStG §§ 3, 8 Abs. 3; BGB § 138

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.03.2001; Aktenzeichen I R 27/99)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die dem Geschäftsführer der Klägerin als Vergütung für seine Tätigkeit versprochene Nur-Gewinntantieme eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) darstellt.

Die Klägerin ist eine GmbH mit Sitz in Hamburg. Sie wurde 1977 gegründet und betreibt die Übernahme von Bauträgerschaften, Baubetreuungen und Grundstücksvermittlungen (Akte Allgemeines –Allg-A– Bl. 2, 5, 15). Das Stammkapital der Gesellschaft betrug ursprünglich DM 100.000 und wurde durch Gesellschafterbeschluß vom 21. Mai 1979 auf DM 200.000 erhöht (Allg-A Bl. 5, 15, 20). Geschäftsführer der Klägerin ist seit ihrer Gründung ihr jetziger Alleingesellschafter (Allg-A Bl. 3, 15, 37). Seit dem 1. Januar 1986 ist er Inhaber aller Gesellschaftsanteile (Bilanzakten Bd. III –Bil-A– Bl. 27). Er ist gemäß Satzung, Registereintragung und Anstellungsverträgen vom Selbstkontrahierungsverbot befreit (Allg-A Bl. 6, 28, 38, 49).

Ab 1. Oktober 1978 erhielt er für seine Geschäftsführertätigkeit aufgrund eines Anstellungsvertrages ein Festgehalt von DM 7.500 brutto pro Monat zuzüglich einer (seinerzeit nicht näher spezifizierten) Tantieme (Allg-A Bl. 37 f, 46). Durch eine Vereinbarung vom 23. Juni 1986 war die Tantieme seit dem Wirtschaftsjahr 1986 als Gewinntantieme ausgestaltet (Allg-A Bl. 46).

In den Wirtschaftsjahren ab 1985 erwirtschaftete die Klägerin laufend Verluste; der verbleibende Verlustabzug aus den Jahren 1985 bis 1989 betrug rund DM 430.000 (Finanzgerichts-Klageakte –FG-A– Bl. 11e). Per Ende 1989 waren (mindestens überwiegend kurzfristige) Verbindlichkeiten von rund 2,4 Mio DM nur durch Umlaufvermögen von rund 1,5 Mio DM (davon liquide 29.598 DM) gedeckt. Die Klägerin wies eine Überschuldung von 134.182 DM aus, die unter Liquidationsstatus-Aspekten durch Realisierung stiller Reserven aus dem Grundstücks-Anlagevermögen von 862.587 DM hätte ausgeglichen werden müssen (FG-A Bl. 63 f).

Aufgrund dieser Verlustsituation verlagerte die – bis dahin überwiegend mit Kleinimmobilien befaßte – Klägerin im Jahr 1990 den Gegenstand ihrer Geschäftstätigkeit auf die Übernahme von Bauträgerschaften für gewerbliche Großimmobilien im Beitrittsgebiet (FG-A Bl. 11e, 14).

Am 20. März 1990 wurde der Anstellungsvertrag zwischen der Klägerin und ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer mit Wirkung ab dem 1. Juli 1990 durch einen neuen Anstellungsvertrag ersetzt (Allg-A Bl. 47-50, FG-A Bl. 96 ff). Durch dessen § 4 wurde im dortigen Abs. 1 das bisherige Gehalt abbedungen und in Abs. 2 die bereits seit dem Wirtschaftsjahr 1986 geltende Gewinntantiemeregelung wie nachstehend fortgeführt (Allg-A Bl. 49):

„(1) Der Geschäftsführer erhält für seine Tätigkeit keine monatliche Vergütung.”

(2) „Der Geschäftsführer hat Anspruch auf Zahlung einer Tantieme in Höhe von 50 % der Bemessungsgrundlage.

Bemessungsgrundlage ist das körperschaftsteuerliche Einkommen vor Berechnung der Tantieme. Dabei wird die Gewerbesteuer nicht in Höhe des Aufwandes, sondern in Höhe der geleisteten Zahlungen berücksichtigt. Von diesem Betrag sind folgende Abzüge vorzunehmen: Vermögensteuer in Höhe der geleisteten Zahlungen, fiktive Zinsen auf das Gesellschaftskapital (Stammkapital zuzüglich Gewinnvortrag am Ende des Geschäftsjahres. Ein Verlustvortrag ist abzuziehen.) der Zinssatz beträgt 8%. Die Tantiemebeträge sind auf volle hundert DM abzurunden.

Die Tantieme ist einen Monat nach Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung fällig”.

Die Tantieme-Berechnung unterschied sich von der vorangehenden vom 23. Juni 1986 nur hinsichtlich der Höhe des Zinssatzes für die vorab zu berücksichtigende Eigenkapital-Verzinsung. Nach der Vorgänger-Regelung war dieser an den Zinssatz für die Verzinsung der Gesellschafterkonten gekoppelt (Allg-A Bl. 46).

Mit dem neu gefaßten Vertrag vermied die Klägerin in der durch die Verlagerung ihrer Geschäftstätigkeit eingeleiteten Phase des wirtschaftlichen Neuaufbaus Belastungen durch laufende Geschäftsführer-Gehälter. Diese hätten bei der damaligen Verlust- und Liquiditätsentwicklung ohnehin nicht mehr in angemessener Höhe ausgezahlt werden können (FG-A Bl. 10, 11f, 11h, 14; Körperschaftsteuerakten –KSt-A– Bl. 86, 106). – Wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, hatte der Geschäftsführer keine nennenswerten Aussichten auf einen neuen Arbeitsplatz hatte und war er mangels Versicherungspflicht nicht arbeitslosenversichert (FG-A Bl. 48).

Der neue Geschäftsführervertrag regelt im übrigen Aufgabenbereich (§ 1), Pflichten und Verantwortlichkeit nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und Arbeitgebers (§ 2 Abs. 1), fristgerechte Aufstellung des Jahresabschlusses und Einberufung der Gesellschafterversammlung (§ 2 Abs. 2-3), Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis (§ 3),...

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