Literatur: Reinicke/Tiedke, GmbHR 1990, 200; Tiedke, DStZ 1990, 391; Gosch, DStR 1991, 765; Hoffmann, DB 1997, 444; Hildesheim, DStZ 1998, 741

Ein Rechtsgeschäft, das ein Vertreter (Geschäftsführer) mit sich selbst abschließt (Selbstkontrahieren), ist unwirksam, wenn ihm nicht Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens nach § 181 BGB erteilt wurde. Nach § 35 Abs. 3 GmbHG gilt das auch für den Alleingesellschafter, der gleichzeitig alleiniger Geschäftsführer ist. Auch steuerlich wird das Geschäft nur anerkannt, wenn es zivilrechtlich wirksam ist.[1]

Die Befreiung erfolgt in der Satzung und bedarf der Eintragung in das Handelsregister. Es genügt auch ein Gesellschafterbeschluss, wenn dies in der Satzung vorgesehen ist.[2]

Bei einem Insichgeschäft ist besonderer Wert auf die zeitnahe Dokumentation des Vertrags zu legen.[3] Handelsrechtlich ist über das Insichgeschäft eine Niederschrift aufzunehmen.[4]

Der BFH[5] sieht in der (nachträglichen) Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens eine Genehmigung der vorher erfolgten Geschäfte und legt dieser Genehmigung steuerlich Rückwirkung zu.[6]

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