Literatur: Dahnke, IStR 1997, 138

Das angemessene Entgelt für die Übernahme einer Bürgschaft ist die für Bürgschaften dieser Art (Dauer, Risiko) übliche Avalprovision.

Die Übernahme einer Bürgschaft durch die Gesellschaft im Interesse des Gesellschafters, d. h. ohne betriebliche Veranlassung, ist eine verdeckte Gewinnausschüttung. Sie tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Bürgschaft nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Bilanzierung passiviert werden muss bzw. wenn der an sich gleichzeitig zu aktivierende Ersatzanspruch gegen den Hauptschuldner entweder tatsächlich oder wegen fehlender Vollwertigkeit nicht aktiviert bzw. wertberichtigt wurde.[1] Die Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung entspricht der Vermögensminderung.[2] Zusätzlich liegt in der Übernahme einer Bürgschaft für den Gesellschafter ohne angemessene Gegenleistung eine unterlassene Vermögensmehrung in Höhe einer angemessenen Avalprovision.[3] Entsprechendes gilt für Patronatserklärungen.

Die Übernahme einer Bürgschaft durch den Gesellschafter im Interesse der Gesellschaft ist betrieblich veranlasst, wenn mit der Bürgschaft Betriebskredite gesichert werden. Eine übliche Avalprovision, die an den Gesellschafter gezahlt wird, ist eine abzugsfähige Betriebsausgabe und keine verdeckte Gewinnausschüttung. Es kommt nur darauf an, ob der Kredit und die Zahlung der Avalprovision aus der Sicht der Gesellschaft betrieblich veranlasst sind, nicht, ob der Gesellschafter die Bürgschaft nur aus gesellschaftsrechtlichen Gründen übernommen hat.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge