Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausfall einer gesellschaftsrechtlich veranlassten Forderung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Wertberichtigung einer gesellschaftsrechtlich veranlassten Darlehensforderung gegen eine Kommanditgesellschaft führt nicht zur Herstellung der Ausschüttungsbelastung i.S. des § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG a.F., wenn die Forderung zwar zivilrechtlich noch besteht, aber faktisch nicht mehr realisiert werden kann, nachdem die Firma der KG erloschen und die allein haftende Komplementär-GmbH von Amts wegen gelöscht worden ist.

 

Normenkette

KStG a.F. § 27 Abs. 3 S. 2; KStG § 8 Abs. 3 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 07.03.2007; Aktenzeichen I R 45/06)

BFH (Urteil vom 07.03.2007; Aktenzeichen I R 45/06)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Überzahlungen im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung sowie die Übernahme einer Bürgschaftsverpflichtung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind.

Die Klägerin (früher firmierend als X. Transport und Logistik GmbH) betreibt in der Rechtsform einer GmbH ein Transportunternehmen. Die Transportleistungen werden überwiegend durch die Einschaltung von Spediteuren erbracht. Dabei bedient sich die Klägerin sowohl dem eigenen Firmenverbund angehöriger als auch fremder Spediteure. So waren aus dem Firmenverbund als Frachtführer für die Klägerin in dem Streitjahr 1993 u. a. die Firma Y. GmbH & Co KG (später umfirmiert F. GmbH & CO KG -F-KG-) sowie zu einem Großteil die Firma K. GmbH (K-GmbH) tätig.

An der Klägerin waren bis zum 31.08.1993 M. Y. (50 %), sowie deren Söhne S1. Y. (10 %), S2. Y. (30 %) und S3. Y. (10 %) beteiligt. Ab dem 01.09.1993 hielten M. Y. (70 %) und die drei übrigen Gesellschafter jeweils 10 % der Anteile. Zum 15.10.1993 schied M. Y. aus dem Unternehmen aus. Ab dem 22.12.1995 sind nach mehrmaligem Wechsel der Gesellschaftsanteile nunmehr S1. Y. mit 80 %, S2. Y. mit 10 % und S3. Y. mit 10 % an der Klägerin beteiligt.

Die Geschäftsführung oblag bis zum 15.10.1993 M. Y. Ab dem 16.10.1993 waren S3. Y. und Gf. und seit dem 25.03.1994 S1. Y. zu Geschäftsführern der Klägerin bestellt.

An der F-KG war M. Y. mit einem Kommanditanteil von 10.000 DM und ihr Ehemann V. Y. mit einem Kommanditanteil von 90.000 DM beteiligt. Geschäftsführerin der Komplementär GmbH (F-Gesellschaft mbH) war bis zum 14.03.1994 M. Y. Daneben war in der Zeit von Januar 1989 bis 11.06.1993 V. Y. als weiterer Geschäftsführer bestellt. Die F-KG sowie die Komplementär GmbH stellten am 07.12.1993 Konkursanträge, die das Amtsgericht A-Stadt durch Beschluss vom 05.05.1994 38 N 9/94 mangels Masse abgelehnte. Die Komplementär-GmbH wurde sodann am 06.02.1995 auf Grund § 2 des Gesetzes über die Auflösung und Löschung von Gesellschaften und Genossenschaften (LöschG) von Amts wegen im Handelsregister gelöscht. Am 02.05.1995 wurde das Erlöschen der Firma der F-KG im Handelsregister eingetragen.

Alleinige Gesellschafterin der K-GmbH war zunächst ab dem 18.09.1979 M. Y. Ab dem 09.11.1993 hielten S1. Y. 60 % und S3. Y. 40 % der Gesellschaftsanteile. Seit dem 15.03.1994 ist alleiniger Gesellschafter S1. Y. Die alleinige Geschäftsführung oblag bis zum 24.11.1993 M. Y. und anschließend Gf2. S1. Y. wurde am 27.01.1995 als zweiter Geschäftsführer und ab dem 22.12.1995 zum alleinigen Geschäftsführer der K-GmbH bestellt.

Ab dem 14.09.1998 führte das Finanzamt für Großbetriebsprüfung B-Stadt bei der Klägerin eine Betriebsprüfung (BP) für die Jahre 1993 bis 1996 durch. Das Prüfungsergebnis ist in dem Betriebprüfungsbericht vom 21.06.1999 zusammengefasst.

Die BP griff u. a. die beiden nachfolgenden Sachverhalte auf.

Tz 32: Kreditkonto 700600 betreffend die F-KG

Zum 31.12.1993 buchte die Klägerin den nach Saldierung mit Ertragsbuchungen noch bestehenden Forderungssaldo in Höhe von 367.297,– DM wegen Uneinbringlichkeit aus.

Dazu stellte die BP fest, dass der Saldo auf dem Kreditkonto zum 28.02.1993 noch eine Verbindlichkeit der Klägerin in Höhe von 117.393,38 DM ausgewiesen hatte. Durch erhebliche Rechnungsüberzahlungen, die verstärkt ab Juli 1993 begannen, wurden bis zum 30.09.1993 Forderungen der Klägerin in Höhe von 909.374,99 DM ausgewiesen.

Im Einzelnen stellt sich die Entwicklung des Kreditkontos in den Monaten Februar bis Dezember 1993 nach der von der Klägerin während der BP eingereichten Übersicht (siehe Anlage 9 BP-Bericht) wie folgt dar:

Zeit

Saldo/Monatsanfang

Rechnung F-KG an Klägerin/ Rückzahlungen/ Verrechnungen

Rechnung Klägerin an F-KG

Zahlungen Klägerin an F-KG/ Verrechnungen

Saldo/Monatsende

01.03.1993

H 117.393,38

260.704,–

44.623,07

460.000,–

S 126.525,69

01.04.1993

S 126.525,69

190.931,52

10.956,29

414.454,32

S 356.004,78

01.05.1993

S 356.004,78

356.811,26

86.851,34

246.933,89

S 332.978,75

01.06.1993

S 332.978,75

278.859,05

20.666,76

60.000,–

S 134.786,46

01.07.1993

S 134.786,46

191.267,20

17.545,02

428.000,–

S 389.064,28

01.08.1993

S 389.064,28

148.086,09

17.338,74

430.000,–

S 688.316,93

01.09.1993

S 688.316,93

289.208,81

50.266,87

460.000,–

S 909.374,99

01.10.1993

S 909.374,99

564.631,02

24.333,73

97.899,95

S 466.97...

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